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Bestellerprinzip
Mieterbund warnt vor Tricksereien

Seit Anfang Juni gilt: Wer einen Makler bestellt, muss diesen auch bezahlen. Sollten Makler oder Vermieter gegenüber Mietern zu tricksen versuchen, "werden sie damit auf die Nase fallen", unterstrich Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund im DLF. Zu Unrecht gezahltes Geld könne innerhalb von drei Jahren zurückgeholt werden - außerdem drohten Strafzahlungen.

Ulrich Ropertz im Gespräch mit Jule Reimer | 02.06.2015
    Ein Frau steht in München vor dem Büro eines Immobilienmaklers
    Ein Frau steht in München vor dem Büro eines Immobilienmaklers (dpa / picture alliance / Peter Kneffel)
    Jule Reimer: Seit gestern haben Regionen und Städte die Möglichkeit, eine Mietpreisbremse einzuführen. Und es gilt auch bei der Wohnungssuche das Bestellerprinzip. Das heißt: Den Wohnungsmakler bezahlt derjenige, der ihn bestellt hat. Das ist derzeit bei dem angespannten Wohnungsmarkt der Immobilieneigentümer. Bezahlen muss aber in der Regel der Mieter. Ebenfalls seit gestern häufen sich die Berichte über Kniffe und Tricks, genau dieses Bestellerprinzip zu umgehen. Frage deshalb an Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes: Welche Tricks gibt es denn da so?
    Ulrich Ropertz: Es werden eine Menge Tricks diskutiert. Aber um es gleich vorweg zu nehmen: Es gibt aus meiner Sicht keine wirtschaftlich vernünftigen oder legalen Tricks, dieses Bestellerprinzip zu umgehen. Das ist ein gutes Gesetz und es hilft Mietern eine Menge Geld sparen, und Makler oder Vermieter, die jetzt versuchen, dieses Gesetz zu umgehen, werden damit auf gut Deutsch gesagt auf die Nase fallen.
    Reimer: Geben Sie uns bitte Beispiele. Was begegnet mir da möglicherweise als Wohnungssuchender?
    Verjährung erst nach drei Jahren
    Ropertz: Diskutiert wird auf der Maklerseite offensichtlich, ob man Mietern bei der Wohnungsbesichtigung einen Auftrag unterschieben sollte und Mieter dann unterschreiben, dass sie Provision zahlen müssen. Das funktioniert nicht, das ist illegal. Wenn Mieter hier einen Auftrag erteilen, können sie ihr Geld später zurückfordern. Denn der Hintergrund ist einfach der: Das Bestellerprinzip bestimmt, dass der Vermieter in aller Regel Maklerprovision zahlen muss. Derjenige, der den Auftrag an den Makler gibt, der den Auftrag zuerst an den Makler gibt, muss bezahlen. Mieter müssen nur ganz ausnahmsweise noch in Zukunft Provision zahlen, nämlich dann, wenn sie erstens einen Auftrag erteilt haben, aber wenn zweitens die Voraussetzung erfüllt ist, dass der Makler nur aufgrund dieses Auftrages nach Auftragserteilung beginnt, für den Mieter eine Wohnung zu suchen. Wenn der Mieter aber schon in einer Wohnung ist und dann einen Auftrag erteilt, dann ist ja ganz offensichtlich, dass der Makler vorher schon von einem Vermieter beauftragt worden ist, genau diese Wohnung zu vermitteln.
    Reimer: Aber wenn ich jetzt in der Schlange stehe mit ganz vielen anderen, die auch diese Wohnung möchten, dann werde ich möglicherweise nicht zögern und dann will ich auch nachher keinen Ärger haben.
    Ropertz: Ja, das kann ich mir auch gut vorstellen, und deswegen kann ich mir gut vorstellen, dass viele Mieter in dieser Situation einen Auftrag an den Makler unterschreiben. Ich kann mir sogar vorstellen, dass Makler versuchen, dieses Geld einzukassieren, aber das ist auch alles nicht schlimm. Denn selbst wenn Mieter diese Maklerprovision gezahlt haben, dann haben sie zu Unrecht gezahlt und dann haben sie das Recht, vom Makler dieses Geld wieder zurückzufordern, und sie können sich Zeit lassen. Sie haben insgesamt drei Jahre Zeit, ihr Geld zurückzufordern, denn erst dann ist der Anspruch verjährt. Deshalb ist unser Tipp an alle Mieter, die jetzt in Anspruch genommen werden von Maklern, die jetzt Maklerprovision zahlen sollen: Geht zum Mieterverein, wir holen mit höchster Wahrscheinlichkeit das Geld zurück.
    Und übrigens: Der Makler, der so agiert, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Er kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro belegt werden. Also eine Geschäftsidee ist das weiß Gott nicht.
    Vermieter verlangen unzulässige Ablösesummen
    Reimer: Gibt es noch andere Tricks?
    Ropertz: Der andere "Trick", der diskutiert wird, ist: Der Vermieter, der die Maklerprovision zahlt, soll sich das Geld über hohe Ablösevereinbarungen wieder zurückholen vom Mieter. Das heißt, er soll beispielsweise die Einbauküche oder den Schuhschrank oder die Gardinen in der Mieterwohnung an den wohnungssuchenden Mieter für teures Geld verkaufen. Dieser tolle Tipp hat zwei Haken. Der erste Haken ist: Der Vermieter kann nur verkaufen, was ihm gehört. Das heißt, die Einbauküche, die er verkaufen sollte, wollte, müsste, die muss ihm auch gehören. Und das zweite ist: Im Gesetz ist ausdrücklich geregelt, übrigens schon seit vielen Jahren, dass der Vermieter, wenn er Einrichtungsgegenstände verkauft, nicht jeden Preis aufrufen darf, den er will. Der Preis ist gedeckelt, er darf maximal fordern den Zeitwert des Gegenstandes plus 50 Prozent. Alles was darüber liegt kann der Mieter zurückfordern, und hier gilt auch wieder die Regel: Drei Jahre lang kann er das zu viel Gezahlte zurückfordern.
    Reimer: Wer den Makler bestellt, der muss auch bezahlen. Das hat jetzt noch mal Ulrich Ropertz, Sprecher des Deutschen Mieterbundes, bekräftigt. Vielen Dank für das Gespräch.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.