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BGH-Urteil
Banken dürfen am Schalter Gebühren kassieren

Immer mehr Banken verlangen Gebühren fürs Abheben und Einzahlen am Schalter. Das ist rechtlich in Ordnung, hat der Bundesgerichtshof geurteilt. Allerdings in Grenzen: Zu teuer darf es nicht werden.

Von Thomas Wagner | 18.06.2019
Ein Mann hält Geldscheine in den Händen
Noch nicht zuende: Der Bundesgerichtshof verwies den Gebühren-Fall zurück an die Vorinstanz (picture alliance / Angelika Warmuth)
Bares bezahlen für Bargeldabhebungen und Bargeldeinzahlungen aufs Girokonto: Diese Praxis etlicher Banken und Sparkassen ist rechtens - zumindest grundsätzlich. So hat es der elfte Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe heute entscheiden und sich damit deutlich von zwei Entscheidungen aus den 1990er Jahren abgehoben. Seinerzeit hatten die Richter anders geurteilt: Mindestens fünf monatliche Ein- und Ausahlungen am Bankschalter mussten die Banken gebührenfrei abwickeln. Doch: Das war einmal. Europäisches Recht in Gestalt der Europäischen Zahlungsdienste-Richtlinien I und II sehen etwas anderes vor, so der Vorsitzende Richter Professor Jürgen Ellenberger:
"Folge dieser neuen gesetzlichen Regelung ist, das Bareinzahlungen oder Barauszahlungen aus oder von einem Girokonto grundsätzlich bepreist werden dürfen, ohne dass dem Kunden fünf Freiposten zur Verfügung stehen müssen.."
Freiposten nicht erforderlich
Was zunächst im laufenden Rechtsstreit nach einem Sieg vor Gericht für die Sparkasse Günzburg-Krumbach ausssah. Die erhebt nämlich je nach Vertragsgestaltung pro Barabhebung und Bareinzahlung eine Gebühr von einem beziehungsweise zwei Euro. Und das sei unrechtmäßig, befindet die"Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs", die gegen die betroffene Sparkasse aus dem Bayerischen über mehrere Instanzen hinweg bis hin zum Bundesgerichtshof geklagt hatte -und nun zur Kenntnis nehmen muss: Solche Gebühren sind vom Grundsatz her erst mal rechtens. Allerdings:
"Damit ist der Fall aber noch nicht zuende."
So der Vorsitzende Richtger Jürgen Ellenberger. Denn: Europäisches Recht in Kombination mit den einschlägigen Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches stellten eines auch ganz klar fest: Wenn Banken und Sparkassen schon Entgelte für Barabhebungen und Bareinzahlungen berechnen, dann dürfen diese Entgelte auch tatsächlich nur so hoch sein, wie die dafür anfallenden Kosten.
Obergrenzen für Entgelte
Richter Jürgen Ellenberger zählte dann auch in seiner Urteilsbegründung auf, was die Bank da alles nicht hineinrechnen darf.
"Gemeinkosten können nach dieser Vorschrift nicht umgelegt werden. Zu diesen Gemeinkosten gehören allgemeine Personalkosten, Kosten für Schulungen, Kosten für Geräte, die ohnehin angeschafft werden, Kosten für Raummiete und Strom. Wenn die Bank ohnehin einen Bankmitarbeiter in der Schalterhalle beschäftigt, der neben diversen Tätigkeiten ab und zu aufsteht, um einen Kunden zu bedienen, der Bargeld einzahlt, wird der Personalmehraufwand nur schwer zu beziffern sein, so dass in solchen Fällen unter Umständen gar kein Entgelt verlangt werden darf."
Der Bundesgerichtshof verwies den Fall mit der Auflage der erneuten tatsächlichen Kostenprüfung zurück an die Vorinstanz, das Oberlandesgericht München.