Freitag, 19. April 2024

Archiv

Billigflieger
EuGH verbietet versteckte Kosten bei Onlinebuchungen

Fluggesellschaften müssen bei Onlinebuchungen für ihre Tickets sofort vollständige Preise angeben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Für den Billigfluganbieter Ryanair bedeutet die Gerichtsentscheidung eine herbe Niederlage.

Von Paul Vorreiter | 23.04.2020
Flugzeuge der Gesellschaften Ryanair und Easyjet stehen auf dem Rollfeld des Flughafen Tegel.
Ryanair sollte wegen unlauterer Geschäftspraktiken Geldbußen bezahlen und klagte dagegen in Italien (picture alliance / Jörg Carstensen)
Es ist eine Niederlage für die Billigairline Ryanair: Die italienische Wettbewerbsaufsicht warf dem Unternehmen im Jahr 2011 vor, auf ihrer Website Flugpreise veröffentlicht zu haben, bei denen zunächst mehrere Bestandteile fehlten. Die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, die Gebühren für den Online-Check-in und die Gebühren, die anfallen, wenn Kunden mit einer anderen, als der von Ryanair bevorzugten Kreditkarte bezahlen.
Aus Sicht der italienischen Behörde waren das aber vorhersehbare und unvermeidbare Kosten, die den Kunden hätten angezeigt werden müssen, noch ehe der Buchungsvorgang startet. Die Folge: Ryanair sollte wegen unlauterer Geschäftspraktiken Geldbußen bezahlen und klagte dagegen in Italien.
Die Sonne geht über einem Airbus am Flughafen auf.
Corona-Pandemie - Diese Rechte haben Verbraucher
Grenzschließungen, Flugausfälle, Versammlungsverbote und Schulschließungen: Das öffentliche Leben ist seit dem Ausbruch der Corona Pandemie stark eingeschränkt. Das wirft viele Fragen auf.
Flugpreisgestaltung muss für Kunden transparent sein
Der Europäische Gerichtshof stellte heute klar, dass Airlines schon im ursprünglichen Onlinepreisangebot den Flugpreis als auch gesondert ausweisen müssen - die unvermeidbaren und vorhersehbaren Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte.
Also sowohl die Mehrwertsteuer auf Inlandsflüge, als auch die Gebühren für die Kreditkartenzahlung, ebenso die Check-In-Gebühren, falls keine kostenfreie Option angeboten wird, wie zum Beispiel ein Check-In vor Ort am Flughafen.
Kosten, die nicht zwingend sind, also für Zusatzleistungen, müssten dagegen erst ab Beginn des Buchungsverfahrens mitgeteilt werden. Das trifft auch auf die Mehrwertsteuer für Leistungen zu, die die Kunden freiwillig dazu buchen.