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Bundesverfassungsgericht
Streit um Bundespräsidentenwahl

Das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel am absoluten Verbot von Redebeiträgen bei der Wahl des Bundespräsidenten geäußert. Die Bundesversammlung sei ein "weißer Fleck auf der verfassungsrechtlichen Landkarte".

11.02.2014
    Karlsruhe will das Verfahren zur Wahl des Bundespräsidenten präzisieren. Andreas Voßkuhle, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, bezeichnete die Stellung der Bundesversammlung - deren einzige Aufgabe es ist, das Staatsoberhaupt zu wählen - als "weißen Fleck auf der verfassungsrechtlichen Landkarte". Zu klären sei etwa, ob die Mitglieder dieses Gremiums ähnlich Bundestagsabgeordneten Rede- und Antragsrechte besitzen. Nach Artikel 54 des Grundgesetzes wird der Bundespräsident zwar von der Bundesversammlung "ohne Aussprache" gewählt. Es sei aber zu klären, wie weit dieses Ausspracheverbot reicht, sagte Voßkuhle. Richter Michael Gerhardt sprach sogar von einem "Kommunikationsverbot".
    Lammert lehnte Anträge ab
    Aus diesem Grund durften die Wahlmänner der rechtsextremen NPD und ihr Kandidat, der rechtsextreme Liedermacher Frank Rennicke, in den Bundesversammlungen 2009 und 2010 nicht sprechen. Unter anderem deswegen hatte der Parteivorsitzende Udo Pastörs nun geklagt, das Gericht ließ die Klage zu. In beiden Jahren hatte Pastörs erreichen wollen, dass sich NPD-Kandidat Rennicke vor den Wahlgängen persönlich hätte vorstellen können. Bundestagspräsident Norbert Lammert lehnte als Leiter der Bundesversammlung die Anträge jeweils mit Verweis auf Artikel 54 des Grundgesetzes als unzulässig ab.
    Der NPD-Politiker sieht zudem seine Rechte als Mitglied beider Bundesversammlungen verletzt, weil es über von ihm gestellte Anträge zur Geschäftsordnung keine Aussprache gegeben habe. Die Mitglieder der Bundesversammlung müssten sich wenigstens darüber zu Wort melden dürfen, ob das Gremium ordnungsgemäß zusammengesetzt und damit beschlussfähig sei, teilte Pastörs' Anwalt mit. Der Bundestagsvertreter Wolfgang Zeh argumentierte hingegen, die Bundesversammlung sei ein reines Wahlorgan, in dem keine Debatten stattfinden sollten. "Es gibt dort keinen parlamentarischen Willensbildungsprozess. Der geschieht vorher."
    Grundsätzlicher Klärungsbedarf zur Bundesversammlung
    Das Bundesverfassungsgericht sieht nun grundsätzlichen Klärungsbedarf. Konkret müssen die Verfassungsrichter folgende Fragen beantworten: Was bedeutet eine Wahl "ohne Aussprache"? Welche Kompetenzen hat der Bundestagspräsident, der die Bundesversammlung leitet? Auch das Problem, dass eine Bundespräsidentenwahl bislang nicht mit einem Wahlprüfungsverfahren angefochten werden kann, wollen die Karlsruher Richter offenbar lösen. Außerdem wird es um die Zusammenstellung der Bundesversammlung gehen. Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus sämtlichen Bundestagsabgeordneten und eben soviel Mitgliedern, die von den Volksvertretungen der Länder bestimmt werden. Darunter sind auch Personen des öffentlichen Lebens, die nicht Mitglied eines Landesparlaments sind. Die Bundesversammlung tritt ausschließlich zusammen, um den Bundespräsidenten zu wählen.
    Das Urteil, das zwar nicht rückwirkend, aber für kommende Präsidentenwahlen Auswirkungen haben dürfte, ist in den nächsten drei Monaten zu erwarten. Es könnte neue Maßstäbe für die künftigen Bundesversammlungen setzen, wenn ein neuer Bundespräsident gewählt wird.