Donnerstag, 18. April 2024

Archiv

Corona-Maßnahmen
Diese Besuchsregeln gelten an Weihnachten

Bis voraussichtlich 10. Januar gelten wegen der Pandemie in Deutschland strenge Corona-Maßnahmen inklusive Kontaktbeschränkungen. An Weihnachten sollen einige der Beschränkungen jedoch gelockert werden, zum Beispiel, mit wie vielen Personen man sich unterm Weihnachtsbaum treffen darf. Ein Überblick.

Von Anja Nehls | 21.12.2020
Eine Straße in Bamberg, Fenster sind erleuchtet, aber keine Menschen sind zu sehen. Die Straßen in Bamberg sind während des Lockdowns zur Bekämpfung des Coronaviruses so gut wie leer.
Wer zu Weihnachten Verwandte und Freunde besuchen will, sollte sich vorab informieren, welche Regeln im jeweiligen Bundesland gelten (imago images / Fotostand)
Hinweis: Dieser Beitrag wurde am 21.12.2020 gesendet und bildet den Stand der Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt ab.
Für die Weihnachtstage vom 24. bis 26. Dezember sollen zu einem Hausstand vier weitere Menschen dazukommen dürfen, egal aus wie vielen Haushalten. Sie müssen aber aus dem engsten Familienkreis stammen: also Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte in gerader Linie wie Eltern und Kinder. Auch Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweilige Partner dürfen kommen, solange die Höchstzahl von vier Personen nicht überschritten wird.
In Berlin, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt soll es aber auch Weihnachten strenger zugehen: maximal fünf Personen aus zwei Haushalten sind dort erlaubt. Berlin dagegen will auch großen Familien eine Chance auf gemeinsame Weihnachten bieten. Deshalb wird der einladende Haushalt laut Senatskanzlei als eine Person gezählt, selbst wenn er mehrere Personen umfasst.
Eine weihnatlich geschmücktes Einkaufszentrum ohne Kunden
Diese Corona-Auflagen gelten bis zum 10. Januar
Angesichts der hohen Corona-Zahlen soll es in Deutschland bis zum 10. Januar einen harten Lockdown geben. Seit dem 1. Dezember gelten zum Teil verschärfte Auflagen und Kontaktbeschränkungen.

Wer wann und wo vor die Tür darf

In Bayern gilt im gesamten Bundesland derzeit eine nächtliche Ausgangssperre, die auch für Weihnachten und Silvester nicht gelockert wird. Eine nächtliche Ausgangsbeschränkung gibt es auch in Baden-Württemberg, Sachsen, Thüringen und Brandenburg. Das bedeutet, die Wohnung darf nur aus triftigen Gründen verlassen werden, dazu zählen zum Beispiel das Einkaufen, der Besuch von anderen Menschen, die Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen und Spaziergänge. Eine Ausgangssperre geht noch ein Stückchen weiter, erklärt der bayrische Ministerpräsident Markus Söder:
"Ab 21 Uhr bis fünf Uhr morgens: Nur noch aus einem extrem triftigen Grund kann man da raus, also medizinischer Notfall oder man arbeitet bei der Nachtschicht beispielsweise. Das ist deshalb wichtig, weil wir den ganzen privaten Sektor damit schon tatsächlich als Risiko reduzieren, damit meine ich die ganzen Partys, die da waren."

Gottesdienste sind grundsätzlich erlaubt

Markus Söder hat strenge Kontrollen und Bußgelder bei Verstößen angekündigt. An den Weihnachtstagen vom 24. bis 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund bei der Ausgangssperre aber auch die Teilnahme an einem Gottesdienst. Gottesdienste sind grundsätzlich zu Weihachten und davor und danach erlaubt, aber nur unter strengen Auflagen, die die Kirchen selbst umsetzen sollen, sagt der thüringische Ministerpräsident Bodo Ramelow:
"Das heißt, kein Gesang ohne Mund-, Nasenschutzbedeckung. Das heißt, kein Zusammentreffen auf zu engem Raum, es gelten in der Kirche, in der Synagoge, möglicherweise in der Moschee, wo es notwendig ist in den Räumen, in denen Gottesdienst gefeiert wird, in welcher Art auch immer, gelten die sehr strengen Vorgaben."
Darüber hinaus müssen die Gemeinden in den meisten Bundesländern ein Anmeldesystem einführen.

Hotels und Pensionen haben teilweise geöffnet

Reisen sind zu Weihnachten erlaubt, aber nicht erwünscht. Hotels und Pensionen haben in den meisten Bundesländern geschlossen, außer in Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg und Berlin. Dort dürfen auch Menschen, die einfach Verwandte zum Fest besuchen, im Hotel übernachten.

Alkoholkonsum ist in der Öffentlichkeit verboten

Bundesweit gilt ein striktes Alkoholverbot im öffentlichen Raum. Getrunken werden darf also nur zu Hause. Das Alkoholverbot in der Öffentlichkeit gilt auch für Silvester, das heißt: Anstoßen mit Sekt ist nur zu Hause oder im eigenen Garten erlaubt – und auch Silvester heißt es: Zusammenkommen dürfen nur fünf Menschen aus maximal zwei Haushalten plus Kinder – egal ob auf der Straße im Haus oder auf dem eigenen Grundstück.

Kein generelles Böller-Verbot an Silvester

Der Böllerverkauf vor Silvester wird generell verboten, das Abbrennen von Böllern aber nicht. Wer also noch etwas im Keller hat oder aus dem Ausland beschafft, darf es anzünden, außer an viel besuchten Plätzen, die dann als ausgewiesene Feuerwerksverbotszonen von den Kommunen festgelegt werden. In Berlin sind das zum Beispiel die zwei vom vergangenen Jahr in Schöneberg und am Alexanderplatz. In Stuttgart und Dresden betrifft es die Innenstadt, in Köln bestimmte Stadteile.
Coronavirus
Übersicht zum Thema Coronavirus (imago / Rob Engelaar / Hollandse Hoogte)
Die Länder Hamburg und Niedersachsen wollen das Böllern gleich ganz und überall verbieten, sagt Claudia Schröder, die stellvertretende Leiterin des niedersächsischen Krisenstabes:
"Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist untersagt, und dann ist es tatsächlich auch im heimischen Garten untersagt. Daneben ist auch das Veranstalten von Feuerwerken, also die jetzt wirklich professionell oder auch ehrenamtlich Feuerwerk für die Öffentlichkeit dargeboten wird, auch diese Regelung ist untersagt, nach unserer Auffassung."
Das Sprengstoffgesetz ist allerdings ein Bundesgesetz. Das Oberverwaltungsgesetz Lüneburg hat den niedersächsischen Beschluss jetzt vorerst gekippt. Andere Bundesländer und Kommunen wollen genauere Regelungen erst noch später festlegen.