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Energieausweis
Eigentümer und Vermieter in der Pflicht

Ab 1. Mai muss ein Verkäufer oder Vermieter bei Immobilienanzeigen die energetischen Kennwerte aus einem Energieausweis angeben. Für Gerold Happ vom Dachverband der Hauseigentümer Haus und Grund ein wichtiges Instrument, damit Verbraucher den Energiebedarf besser abschätzen können.

Jule Reimer im Gespräch mit Gerold Happ | 30.04.2014
    Ein Haus steht auf Geldscheinen. Symbolbild für Haus und seine Kosten
    Eigentümer müssen mit vielfältigen Kosten rechnen (dpa /Revierfoto)
    Jule Reimer: Wer eine Immobilie mieten oder kaufen möchte, erhält künftig vorab mehr Klarheit über den Energieverbrauch der Wohnung oder des Gebäudes und damit auch über versteckte Kosten. Das geschieht über einen Energieausweis für die Wohnung. Den gibt es schon länger, aber mit in Kraft treten der neuen Energie-Einsparverordnung ab dem 1. Mai bekommt er mehr Gewicht. Gerold Happ ist beim Dachverband der Hauseigentümer Haus und Grund für Immobilien- und Umweltrecht zuständig.
    Guten Tag nach Berlin, Herr Happ. Was ist denn für Hauseigentümer die wichtigste Änderung, die die neue Energie-Einsparverordnung bringt?
    Gerold Happ: Guten Tag, Frau Reimer. – Vermutlich die wichtigste Änderung in der Praxis dürfte sein, dass die Eigentümer zukünftig bei Immobilienanzeigen, egal ob Verkauf oder Vermietung, die energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis angeben müssen.
    Reimer: Was genau müssen die da angeben? Was steht da drin?
    Happ: In den Anzeigen muss dann in Zukunft drinstehen, welche Art von Energieausweis vorliegt, ob das ein Energiebedarfsausweis oder ein Energieverbrauchsausweis ist. Es muss der jeweilige Energiebedarf oder Verbrauchswert angegeben werden.
    Reimer: Steht dann dort drin, so und so viel Liter Öl pro Quadratmeter?
    Happ: Da steht dann eine Kilowattstunde pro Jahr und Quadratmeter drin.
    Reimer: Und was gilt dann praktisch im Detail fürs Verkaufen für den Hauseigentümer?
    Happ: Sie müssen bei der Immobilienanzeige erst mal diese Werte angeben, welcher Ausweis vorliegt, welcher Wert darin ist, die Heizung, das Baujahr und, falls schon im Energieausweis vorhanden, die Energie-Effizienzklasse in Form dieses Buchstaben-Labels. Dann müssen Sie bei der Besichtigung einen Energieausweis vorlegen und Sie müssen nach Vertragsabschluss eine Kopie des Energieausweises an den Käufer oder Mieter übergeben.
    Reimer: Was ist denn, wenn ich da geschummelt habe?
    Happ: Wenn Sie diese Angaben nicht machen sollten, dann droht Ihnen eine Ordnungswidrigkeit.
    Reimer: Und wenn ich, sagen wir mal, falsche Angaben gemacht habe?
    Happ: Auch dann droht Ihnen die Ordnungswidrigkeit. Sie müssen richtige Angaben machen.
    Angaben bei Vermietungen
    Reimer: Was gilt im Detail, wenn man vermietet?
    Happ: Da gilt genau das gleiche. Sie müssen diese Angaben in den Immobilienanzeigen zunächst machen. Gleichzeitig müssen Sie auch bei der Besichtigung den Energieausweis vorlegen oder spätestens dann, wenn der Interessent danach fragt, und gleichzeitig müssen Sie dann auch nach Vermietung den Energieausweis beziehungsweise eine Kopie des Energieausweises an den neuen Mieter übergeben.
    Reimer: Sie erwähnten es bereits: Wir haben derzeit zwei Typen Energieausweise. Sagen Sie uns doch bitte noch mal, was der Unterschied ist.
    Happ: Genau. Wir haben einmal den Energieverbrauchsausweis. Der basiert auf den Verbrauchswerten des Gebäudes der letzten drei Jahre oder Abrechnungszeiträume. Und wir haben den Energiebedarfsausweis. Der beruht auf einer theoretischen Ermittlung der energetischen Kennwerte des Gebäudes und darauf dann auf einem theoretischen Energiebedarf. Der Unterschied ist, dass der Verbrauch natürlich erfasst wird und relativ leicht dann auch berechnet werden kann. Der Energiebedarf wiederum, das ist relativ schwer, den zu ermitteln, und dem entsprechend wird dann so ein Ausweis auch relativ teuer sein.
    Reimer: Wer darf welchen nutzen?
    Happ: Grundsätzlich können Sie beide Ausweise benutzen. Allerdings muss man sagen, es gibt eine Einschränkung bei Gebäuden mit fünf Wohnungen oder weniger und für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde beziehungsweise die nicht im Nachhinein auf ein energetisches Niveau von 1977 gebracht wurden. Da muss ich immer den teuren Energiebedarfsausweis verwenden.
    Pflicht zur Angabe gilt ab dem 1. Mai 2014
    Reimer: In einigen Pressemeldungen heißt es, Hauseigentümer müssen diese Energiekennziffern in Immobilienanzeigen ja erst verbindlich ab dem 1. Mai 2015 angeben. Ist das so?
    Happ: Das ist so nicht ganz richtig. Die Pflicht, diese Angaben zu machen, die besteht schon ab dem 1. Mai 2014. Allerdings wird es erst ab dem 1. Mai 2015 mit einer Ordnungswidrigkeit geahndet. Nichts desto Trotz sollte jeder Eigentümer diese Angaben machen, weil ihm ansonsten gegebenenfalls eine Abmahnung von einem anderen Teilnehmer am Markt drohen kann.
    Reimer: Ab morgen ist der Energieausweis beim Vermieten und bei Immobilienanzeigen, das heißt beim Verkaufen eines Hauses, ein ganz wichtiges Instrument. Informationen dazu von Gerold Happ vom Dachverband der Hauseigentümer Haus und Grund. Vielen Dank.
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.