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EuGH zu Rundfunkbeitrag für ARD, ZDF und Deutschlandradio
Beitrag für die öffentlich-rechtlichen Sender ist rechtmäßig

Nach dem Bundesverfassungsgericht hat nun auch der Europäische Gerichtshof den Rundfunkbeitrag als rechtmäßig eingestuft. Die Luxemburger Richter erkennen keinen Verstoß gegen europäisches Beihilferecht. Säumige Beitragszahler werden aus EuGH-Sicht zurecht belangt.

Von Paul Vorreiter | 13.12.2018
    Logo ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln-Bocklemünd
    ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice in Köln-Bocklemünd (imago stock&people / C. Hardt)
    Ja, der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit Unionsrecht vereinbar. Und ja, der Staat darf öffentlich-rechtlichen Sendern Sonderbefugnisse einräumen, damit die bei säumigen Zahlern die Beiträge selbst eintreiben können. Das urteilten die Richter des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg.
    In dem Verfahren ging es um den 2013 eingeführten Rundfunkbeitrag. Der wird pro Wohnung erhoben und ist nicht mehr wie davor an ein Empfangsgerät gebunden, wie zum Beispiel einen Fernseher. Pro Monat sind zur Zeit 17 Euro 50 fällig.
    In dem konkreten Fall ging es um eine Auseinandersetzung zwischen dem Südwestrundfunk und mehreren Personen, die ihre Beiträge nicht gezahlt hatten. Der SWR hatte seine Forderungen mit Zwangsvollstreckungen einholen wollen. Das wollten die Betroffenen nicht hinnehmen und legten Rechtsmittel ein.
    In zweiter Instanz hatte sich das Landgericht Tübingen mit dem Verfahren auseinandergesetzt. Es vertrat die Auffassung, durch die Abgabe pro Haushalt sei das Einzugssystem wesentlich verändert worden. Dies hätte deshalb der EU-Kommission als Änderung einer bestehenden Beihilfe mitgeteilt werden müssen.
    Neues Finanzierungsmodell bringt kaum höhere Einnahmen
    Auch sei das Beitragsaufkommen seitdem deutlich gestiegen. Die Tübinger Richter äußerten die Ansicht, wenn die Rundfunkanbieter offene Forderungen selbst eintreiben dürften, statt das über ordentliche Gerichte zu regeln, verstoße das gegen Unionsvorschriften zur staatlichen Beihilfe.
    Die Luxemburger Richter stellten jetzt fest: Nein, die EU-Kommission hätte nicht über das neue Finanzierungsmodell unterrichtet werden müssen, weil sich dieses nicht erheblich geändert habe. Auch habe diese Änderung nicht dazu geführt, dass die öffentlich-rechtlichen Sender erheblich mehr Vergütung erhielten, um ihrem Auftrag gerecht zu werden. Ebenso dürften die Sender in die Lage gebracht werden, selbst Forderungen aus rückständigen Beiträgen einzutreiben. Weitere Fragen des Landgerichts erachten die Luxemburger Richter für unzulässig.
    Über den Rundfunkbeitrag wird in Deutschland immer wieder kontrovers gestritten. Kritiker halten ihn unverhältnismäßig hoch, andere lehnen ihn aus Prinzip ab, weil sie argumentieren, das Angebot der öffentlich-rechtlichen Sender nicht zu nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Rundfunk-Beitrag vergangenen Sommer im Wesentlichen für verfassungsgemäß erklärt. Er ist die wichtigste Einnahmequelle für ARD, ZDF und Deutschlandradio.
    Anmerkung der Redaktion: In einer früheren Version gab es sachliche Fehler. Unter anderem war fälschlicherweise von einem "ARD-Rundfunkbeitrag" die Rede.