Donnerstag, 28. März 2024

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Fahrgastrechte
"Kunden können Tickets zurückgeben"

Wegen der Warnstreiks der Gewerkschaft EVG werden heute viele Bahnreisende aufgehalten. Das ist ärgerlich - doch Fahrgäste können ihr Geld zurückfordern: Sowohl für das Ticket, als auch für Reservierungen. Nicht haften muss die Bahn für Folgeschäden, sagte Reiserecht-Expert Kay Rodegra im Dlf.

Kay Rodegra im Gespräch mit Jule Reimer | 10.12.2018
    Szene auf dem Hamburger Hauptbahnhof, aufgenommen am Samstag (18.07.2009).
    Bei Streiks haben Bahnreisende Anspruch auf eine Entschädigung (picture-alliance / dpa / Bodo Marks)
    Jule Reimer: Der Warnstreik der Eisenbahn-Verkehrsgewerkschaft EVG hat die Bahn und viele Reisende am Morgen schwer getroffen. Der Fernverkehr musste bundesweit eingestellt werden. In vielen Bundesländern kam auch der öffentliche Nahverkehr fast komplett zum Erliegen. Der Grund des Warnstreiks: Die Gewerkschaft will im Tarifkonflikt mit der Bahn ihre Forderungen durchsetzen. Aber was bedeutet das alles für die Fahrgäste? – Kay Rodegra, Rechtsanwalt, spezialisiert unter anderem auf Reiserecht, sagen Sie erst mal: Muss die Bahn bei Streiks überhaupt Entschädigungen zahlen?
    Kay Rodegra: Ja, das muss die Bahn. Sie kann sich nicht auf höhere Gewalt berufen. Ebenso, wenn zum Beispiel wegen schlechter Wetterverhältnisse es zu Verspätungen kommt. Das ist auch keine Entschuldigung. Wenn es jetzt zu Verspätungen kommt, muss die Bahn eine Entschädigung leisten, beziehungsweise kann der Kunde auch kostenfrei vom Vertrag, den er geschlossen hat, zurücktreten und sein Ticket zurückgeben. Er bekommt dann den vollen Reisepreis, den vollen Fahrpreis erstattet.
    Erstattung richtet sich nach Länge der Verspätung
    Reimer: Bei den Verspätungen gibt es ja bestimmte Regeln, ab wann was gilt. Wie sieht das aus?
    Rodegra: Richtig. Wenn es zu einer Verspätung von 60 Minuten und mehr kommt, bekomme ich vom Fahrpreis 25 Prozent erstattet. Wenn es über 120 Minuten, beziehungsweise 120 Minuten und mehr sind, also zwei Stunden, dann bekommt man schon 50 Prozent des Fahrpreises erstattet. Diejenigen, die eine Bahncard 100 haben oder nur ein Zeitticket, die bekommen Pauschalbeträge erstattet, weil da kann man ja schlecht den Fahrpreis rausrechnen.
    Reimer: Wie ist das mit Folgeschäden, wenn ich zum Beispiel den Flieger verpasst habe oder einen Geschäftstermin?
    Rodegra: Das ist ja besonders ärgerlich und da fragen viele Kunden sich zurecht, ob sie eine Entschädigung von der Bahn fordern können. Das geht nicht. Das sieht das Gesetz nicht vor. Wer jetzt zum Flughafen zu spät kommt und der Flieger ist weg, dann schaut man wirklich ins Leere. Die Bahn kann man nicht in die Haftung nehmen. Gleiches gilt, wenn man einen wichtigen Geschäftstermin verpasst.
    Auch Übernachtungen werden teils erstattet
    Reimer: Okay. Das heißt, man muss selber alle Kosten tragen. Wie ist denn das, wenn man hängen bleibt und irgendwo übernachten muss?
    Rodegra: Da kommt es ein wenig darauf an, ob es zum Beispiel die letzte Fahrt des Tages ist und dann strande ich irgendwo. Dann sehen die Fahrgastrechte vor, dass die Bahn hier auch eine Hotelunterkunft zur Verfügung stellen muss, in angemessenem Rahmen. Man darf sich dann nicht ein First Class Hotel suchen, sondern muss sich am Service Point der Bahn melden und sagen, ich komme nicht weiter, mein Anschlusszug fällt aus wegen Streik oder ist schon weg, weil ich viel zu spät angekommen bin. Dann muss die Bahn einem helfen, und das macht die Bahn in der Regel auch, zumindest an größeren Bahnhöfen.
    Reimer: Okay. Aber ich sollte jedenfalls fragen, bevor ich das Hotel buche. Viele Pendler sind heute Morgen wahrscheinlich zu spät zur Arbeit gekommen. Der eine oder andere ist vielleicht auch noch gar nicht angekommen. Gilt das als Entschuldigung, wenn ich fehle?
    Mitarbeiter sollten sich beim Arbeitgeber abmelden
    Rodegra: Es gilt als Entschuldigung. Aber ganz wichtig ist es, den Arbeitgeber sofort darüber zu informieren, dass aufgrund des Streiks im Nahverkehr es zu einer verspäteten Ankunft am Arbeitsplatz kommt. Man muss dann sein Handy, was ja heute fast jeder dabei hat, bemühen und beim Arbeitgeber sofort anrufen. Der Arbeitgeber selbst muss die ausgefallene Zeit nicht bezahlen. Er kann zum Beispiel auch verlangen, dass die ausgefallene Zeit nachgearbeitet wird. Aber eine Abmahnung droht nicht, wenn man sich rechtzeitig entschuldigt und abmeldet. Wenn es jetzt aber zu weiteren Streiks kommt – es sind ja welche angekündigt – und die werden am Abend vorher angekündigt und man weiß es, dann muss man sich darauf einstellen und noch früher losfahren, oder aufs Auto umsteigen.
    Reimer: Wie ist das, wenn ich eine Zugbindung, einen Sparpreis hatte?
    Rodegra: Das fällt weg, wenn der Zug ausfällt oder es zu einer Ankunftsverspätung von 20 Minuten oder mehr kommt. Dann braucht man auf diese Zugbindung keine Rücksicht mehr nehmen. Dann darf man sogar auf höherwertige Züge umsteigen, muss gegebenenfalls dann einen Aufpreis bezahlen, bekommt den aber hinterher erstattet. Das sieht das Fahrgastrechte-Werk ausdrücklich vor.
    Auch für Reservierungen gibt es Geld zurück
    Reimer: Und verfallene Reservierungen?
    Rodegra: Die bekommt man auch erstattet. Bei dem ganzen Chaos wird es dazu kommen, dass Ersatzzüge eingesetzt werden, und da gelten Reservierungen in der Regel nicht. Dann muss man auch diese Gebühren – in der zweiten Klasse so um die 4,50 Euro, in der ersten Klasse sind es über fünf Euro – zur Erstattung einreichen.
    Reimer: Und den ganzen Papierkram hat man natürlich dann auch vor sich. Wie sieht es aus, wenn ich am Bahnsteig lange friere? Muss die Bahn mich verpflegen? Oder, wenn ich aus irgendwelchen Gründen im Zug festhänge und hungrig bin?
    Bahn muss für Verpflegung sorgen
    Rodegra: Ja, das muss die Bahn in der Tat, und das wissen viele gar nicht. Die Fahrgastrechte sehen vor, dass bei einer Verspätung von 60 Minuten oder mehr die Bahn, wenn es denn möglich ist, auch Verpflegung und Getränke zur Verfügung stellt, und möglich ist es auf jeden Fall auf großen Bahnhöfen und auch zum Beispiel in Zügen, die über ein Bordrestaurant verfügen. Ab 60 Minuten muss hier zum Beispiel Wasser gereicht werden oder auf Bahnhöfen auch heiße Getränke. Da sollte man ruhig mal beim Service Point danach fragen.
    Reimer: Der Anwalt für Reiserecht, Kay Rodegra, mit Informationen über Fahrgastrechte jetzt beim Streik der Bahngewerkschaft. Vielen Dank für diese Informationen.
    Rodegra: Gerne!
    Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.