Dienstag, 23. April 2024

Archiv

Frankfurt Hahn-Verkauf
Wie Wirtschaftsprüfer die Politik beraten

Nach dem geplatzten Verkauf des Flughafens Frankfurt Hahn an einen dubiosen chinesischen Investor, steht die rheinland-pfälzische Landesregierung weiter in der Kritik. Grundlage für den Deal war eine positive Risikoüberprüfung der Unternehmensberatung KPMG. Genaue Details des Auftrags will die Wirtschaftsprüfungsagentur allerdings nicht preisgeben.

Von Stefan Wolff | 08.07.2016
    Der Tower vom Flughafen Frankfurt-Hahn in Lautzenhausen, aufgenommen 2012
    Der Tower vom Flughafen Frankfurt-Hahn in Lautzenhausen (picture alliance / dpa / Fredrik von Erichsen)
    Welchen konkreten Auftrag die KPMG hatte, dazu will sich die Wirtschaftsprüfungsagentur nicht äußern. Sie darf es auch gar nicht, denn ein Wirtschaftsprüfer und der Auftraggeber stehen in einem Vertrauensverhältnis. Und dazu gehört Verschwiegenheit. Was genau geprüft wird, sagt Michael Gschrei. Er ist Vorsitzender des Verbands für mittelständische Wirtschaftsprüfung wp.net:
    "Das steht dann in den Aufträgen. Ganz fein säuberlich detailliert, was wir machen. Weil wir auch hinterher Bericht erstatten müssen, was wir für einen Auftrag haben und wie wir den Auftrag ausgeführt haben. Mit welchen Maßnahmen wir das gemacht haben."
    Bevor der Auftrag komplett erledigt ist, kann also nur der Auftraggeber Details verraten, im Fall Hahn also die Landesregierung von Rheinland-Pfalz. Die hält sich aber noch verschlossen. Angeblich soll sie eine einfache Risikoprüfung in Auftrag gegeben haben, ein "limited research". Gschrei meint, "so ein limited research, das ist einfach nur Gerede. Da kann sich keiner was drunter vorstellen. Es gibt keine Festlegung, was ein begrenzter Prüfungsauftrag ist. Wenn es ein gesetzlicher Auftrag wäre, könnte man im Gesetz nachlesen. Da muss man reinschauen in den Vertrag." Und so ist die Diskussion darüber erst einmal hinfällig, ob oder wer bei der Prüfung einen Fehler gemacht hat.
    Bezahlung ist frei verhandelbar
    Allerdings kann es im Grunde genommen nicht sein, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft "über den Auftrag hinaus" handelt, so wie es stellenweise berichtet wird. Wenn eine Gesellschaft feststellt, dass sie zu den ausgehandelten Bedingungen den Auftrag nicht seriös erledigen kann, so ist sie verpflichtet das mitzuteilen und im Zweifel muss sie den Auftrag auch ablehnen. Das gilt für privatrechtliche Prüfungen, wie die eines Jahresabschlusses ebenso, wie für öffentliche Aufträge, erklärt Michael Gschrei:
    "Sie dürfen in dem Sinne keine Pauschalaufträge ausmachen. Wir müssen uns immer eine Öffnungsklausel reinschreiben. Wenn bestimmte Sachverhalte eintreten, der Aufwand reicht nicht, es sind noch Reisekosten aufgetreten, ich brauch noch die und die Stunden: Dann muss drinstehen im Vertrag, dass man sie bezahlt bekommt."
    Ansonsten wäre die Unabhängigkeit der Prüfer in Gefahr. Sie müssten im Zweifel bei Missständen wegschauen, weil sie nicht mehr bezahlt werden.
    Wie viel bezahlt werden muss, ist frei verhandelbar. Es gibt für Wirtschaftsprüfer keine Gebührenordnung, wie für Steuerberater oder Rechtsanwälte. Wohl aber gibt es eine Instanz die außergerichtlich auf Beschwerden reagiert. "Wenn also die Staatsregierung sich da falsch beraten fühlt, landet das bei der Berufsaufsicht in der Wirtschaftsprüferkammer. Die muss das verfolgen, wenn Berufspflichten wie bei der sorgfältigen Auswahl beim Auftragsabnahmeverfahren nicht eingehalten wurde",
    so Michael Gschrei. Die Sorgfaltspflicht der Prüfer beginnt also schon, bevor der Vertrag abgeschlossen wird.