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Freie Bahn für Online-Musikdienste

Wer übers Internet Musik hören oder herunterladen will, hat einerseits das Gefühl, mit einem Bein im Gefängnis zu stehen, andererseits war auch das Angebot nicht besonders. Denn die Verwertungsgesellschaft GEMA verteidigte vehement die Urheberrechte von Komponisten und Interpreten gegen die Online-Anbieter. Bis gestern.

Von Philip Banse | 09.12.2011
    Die Online-Musikanbieter, vertreten durch den IT-Branchenverband BITKOM, und die Urheber, vertreten durch die GEMA, haben sich auf drei wichtige Dinge geeinigt:

    Beim ersten Punkt geht es um Musik-Downloads, wenn ich also ein einzelnes Lied als Datei kaufe und auf meinen Rechner oder Telefon herunterlade. Hier war bisher nicht klar geregelt, wie viel vom Verkaufspreis, die Musiker und Plattenfirmen bekommen, das hat für viel Unsicherheit gesorgt. Jetzt ist es klar: Sechs bis neun Cent pro Musikstück gehen an die GEMA.

    Außerdem neu: Vor dem Kauf eines solchen Musikstücks können sich Verbraucher das Lied 90 Sekunden lang gratis anhören, bisher war dieses Reinhören nur 30 Sekunden lang möglich.

    Die dritte wichtige Einigung betrifft das im Ausland sehr populäre Musik-Streaming, wenn ich also die Musik-Datei nicht komplett runterlade und auf einem Rechner speichere, sondern sie während des Hörens über das Internet übertragen, gestreamt wird und hinterher nicht als Datei bei mir gespeichert ist. Weil auch hier völlig unklar war, was Urheber und Musikindustrie bekommen, gab es diese Musikstreaming-Dienste hierzulande kaum. Jetzt gilt: Pro Nutzer, pro Monat gehen 60 Cent bis ein Euro an die GEMA.

    Musik konnte hier ja bereits in Download-Stores heruntergeladen werden, aber bei Streaming-Diensten – sprich: Ich bin deren Kunde und kann im Netz in deren Bibliotheken einen Musiktitel anklicken und anhören - , gab's hier kein besonderes Angebot. Ändert sich das jetzt?

    Davon gehe ich aus. Der recht gut informierte Blogger und Berater Marcel Weiß schreibt heute, er wisse von zwei unabhängigen Quellen, dass ein Deutschland-Start von Spotify kurz bevorstehe. Spotify ist der weltweit wohl erfolgreichste Streaming-Dienst. Streaming-Dienst meint: Für einen festen monatlichen Betrag von acht, neun Euro, kann ich alle Musikstücke anhören, die dieser Dienst anbietet, im Falle Spotify sind das 15 Millionen Lieder, die Abonnenten jederzeit und so oft sie wollen, anhören können. Eine Flatrate für Musik also. Mit der Einigung auf konkrete Vergütungen für Künstler und Musikindustrie gibt es jetzt Rechts- und Planungssicherheit für die Musik-Dienste. Eine Einschränkung allerdings gibt es: Nicht einig wurden GEMA und BITKOM sich bisher, welche Lizenz-Gebühren rein werbefinanzierte Streaming-Dienste zu zahlen haben. Der Basis-Dienst von Spotify etwa ist werbefinanziert, eine monatliche Grundgebühr muss man nur zahlen, wenn unbegrenzt Musik hören möchte.

    Welche Änderungen gibt es bei den Download-Stores nach der Einigung?

    Vor dem Kauf kann man Musik jetzt 90, statt wie bisher 30 Sekunden Probe hören. Auch könnten mehr Online-Musik-Läden auftauchen, weil die Bedingungen jetzt einfach klarer zu kalkulieren sind.

    Gilt die Vergütungseinigung auch für Musikvideos auf Youtube?

    Nein. Musikvideos sind von der Vereinbarung in keiner Weise betroffen. Was Anbieter an die GEMA überweisen müssen, ist weiter völlig offen – und zwar für Downloads, für Streaming und für rein werbefinanzierte Dienste wie Youtube. Wenn britische Plattenfirmen also offizielle Musikvideos ihrer Künstler bei Youtube einstellen, werden deutsche Youtube-Gucker auch weiterhin diesen ärgerlichen Hinweis sehen, der da lautet: "Dieses Video ist in deinem Land nicht verfügbar."