Freitag, 19. April 2024

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Grundgesetz Artikel 104c
Der "Digitalpakt Schule"

Artikel 104c: "Der Bund kann den Ländern Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie besondere, mit diesen unmittelbar verbundene, befristete Ausgaben der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren."

11.05.2019
"Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 3, 5, 6 und Absatz 3 gilt entsprechend. Zur Gewährleistung der zweckentsprechenden Mittelverwendung kann die Bundesregierung Berichte und anlassbezogen die Vorlage von Akten verlangen."
Lennart Gritzo hat Artikel 104c ausgewählt. Er pocht auf eine möglichst schnelle Umsetzung des "Digitalpakt Schule" und berichtet von den Zuständen an seinem Gymnasium.

Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.