Donnerstag, 28. März 2024

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Grundgesetz Artikel 116
„Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ...“

Artikel 116, Absatz 1: "Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat."

01.04.2019
Wolfgang Reinbold hat Artikel 116 Absatz 1 ausgewählt. Dieser Artikel sei eine gute Regel für die Einwanderungsgesellschaft.

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