Donnerstag, 25. April 2024

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Grundgesetz Artikel 2
„… freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“

Artikel 2 Absatz 1: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“

28.04.2019
Michael Geist hat Artikel 2 Absatz 1 ausgewählt. Zu den Persönlichkeitsrechten zählt für ihn auch ein Recht auf analoges Leben.

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