Freitag, 19. April 2024

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Grundgesetz Artikel 20a
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere

Artikel 20a: "Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung."

08.04.2019
Harald Thielen-Redlich hat Artikel 20a ausgewählt. Er findet die Bundesregierung müsste sich stärker am Grundgesetz orientieren, wenn es um den Klimaschutz geht.

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