Dienstag, 19. März 2024

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Grundgesetz Artikel 20a
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere

Artikel 20a: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

21.04.2019
Stefanie Lazarus hat Artikel 20a ausgewählt. Sie bemängelt, dass Klima- und Tierschutz zu häufig den Interessen von Industrie und Wirtschaft geopfert würden.

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