Dienstag, 19. März 2024

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Grundgesetz Artikel 26.2
"Zur Kriegführung bestimmte Waffen ..."

Artikel 38.1: „Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“

22.05.2019
Verena Nerz hat sich zu Artikel 26.2 geäußert. Sie plädiert dafür, den Artikel zu präzisieren, und dafür, dass Deutschland seine Rüstungsexporte stärker beschränkt.
Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.