Dienstag, 16. April 2024

Archiv

Grundgesetz Artikel 26
„Das friedliche Zusammenleben der Völker“

Artikel 26, Abs. 1: Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

14.04.2019
Artikel 26, Abs. 2: Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz."
Ursula Nickolaizig hat Artikel 26 ausgewählt. Sie stört sich daran, dass in Deutschland Waffen hergestellt und verbreitet werden.

Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.