Dienstag, 23. April 2024

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Grundgesetz Artikel 33
Das Recht des öffentlichen Dienstes

Artikel 33, Abs. 5: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“

12.04.2019
Stefan Rentsch hat Artikel 33 Absatz 5 ausgewählt. Er möchte klarstellen, dass die Pflichten und Privilegien von Beamten Verfassungsrang haben.

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