Donnerstag, 25. April 2024

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Heimliche Tieraufnahmen
Verboten oder unverzichtbar?

Heimliche Filmaufnahmen aus Bio-Hühnerställen beschäftigen den BGH. Ein Erzeugerzusammenschluss aus Mecklenburg-Vorpommern klagt gegen den MDR, der heimlich gedrehte Bilder in der Sendung "Fakt" veröffentlicht hat. Das Urteil wird im April gefällt. Im Gespräch mit @mediasres bezeichnet Georg Restle, Leiter von "Monitor", "das Informationsbedürfnis als hohes Gut".

Georg Restle im Gepräch mit Christoph Sterz | 13.03.2018
    Masthähnchen in einem der Ställe der Agrarproduktionsgesellschaft Agp Lübesse.
    Masthähnchen in Massentierhaltung (picture alliance / dpa)
    "Wenn ich den Richtern einen Rat geben könnte, würde ich sagen: Das Informationsbedürfnis ist ein hohes Gut, das in der Vergangenheit auch in der Rechtssprechung als solches bezeichnet worden ist, und es kann nicht sein, dass wir künftig eine Rechtslage erhalten, in der wir vergleichbares Material nicht mehr senden dürfen," sagt Monitor-Chef Georg Restle im Gespräch mit @mediasres.
    Wenn es darum geht, heimlich gedrehte Filme zu verwenden, kommt es immer auf den Einzelfall an, so die Einschätzung von Restle. Natürlich hätten grundsätzlich die Besitzer solcher Ställe Persönlichkeitsrechte, die geschützt werden müssten. Journalisten dürften nicht einfach ohne Erlaubnis auf das Gelände und in die Ställe eindringen.
    Tatsache sei aber auch, "dass das Informationsinteresse in Fällen wie in dem vorliegenden, da ging es ja um Tierquälerei, dass dieses Interesse hoch gewichtet werden muss", erklärt Restel weiter. Er hofft, "dass der BGH die Urteile der Vorinstanzen aufhebt und in einem Grundsatzurteil deutlich macht, dass das Informations- und Berichterstattungsinteresse von Journalisten ein hohes Gut sind, die in diese Wagschale geworfen werden muss und auch entsprechend gewichtet wird".
    In der Monitor-Redaktion gehen die investigativen Dreh-Teams konkreten Anhaltspunkten für Missstände nach und filmen in diesen Fällen auch verdeckt. Das sei im Gegensatz zu Tonaufnahmen rechtlich möglich. Bisher sei die Rechtsprechung bei der Frage der Bildverwendung auch recht liberal gewesen, so Restle. Er hoffe, dass sie auch so aufrecht erhalten bleibe.
    (Aktenzeichen beim BGH: VI ZR 396/16, Urteil wird am 10.04.18 erwartet)