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Kirchliches Arbeitsrecht
Profession ohne Konfession

Bisher gilt: Wer sich bei einem kirchlichen Arbeitgeber bewirbt, muss Kirchenmitglied sein. Der Europäische Gerichtshof könnte das ändern. Gestern fiel eine Vorentscheidung.

Von Tonia Koch | 10.11.2017
    Logo an einem Haus der Diakonie in Deutschland.
    Logo an einem Haus der Diakonie in Deutschland. (imago / CHROMORANGE)
    Die Reaktionen auf den Schlussantrag des Generalanwaltes des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg im Fall Vera Egenberger gegen die Diakonie, könnten nicht unterschiedlicher sein. Egenberger hatte geklagt, weil sie bei einer Ausschreibung auf eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung, als konfessionslose Bewerberin nicht berücksichtigt worden war. Die Diakonie ist der Ansicht, dass derlei Entscheidungen allein in den Kompetenzbereich der Kirche fallen. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes vertritt allerdings eine andere Auffassung. Es sei Sache eines deutschen Gerichtes zu überprüfen, ob die Ablehnung Egenbergers aufgrund des fehlen Taufscheins, rechtes war. Der Generalanwalt spricht damit Vera Egenberger aus der Seele.
    Vera Egenberger: "Weil die Einschätzung doch weitestgehend deckt mit dem, wie ich und mein Anwalt die Situation auch eingeschätzt haben und er macht ja ganz deutlich, dass diese Verkündungsnähe, Verkündungsferne klar zu regeln ist und dass der konfessionelle Arbeitgeber es nicht selbst vornehmen darf, sondern dass das durch gerichtliche Instanzen geprüft werden können muss."
    Das Recht auf Selbstbestimmung der Kirchen stünde allerdings nicht zur Disposition, machte der zuständige Generalanwalt, Evgeni Tanchev klar.
    "Die Autonomie und das Selbstbestimmungsrecht religiöser Gemeinschaften sind fundamentale Rechte, die von den europäischen Verträgen anerkannt und geschützt werden."
    Aber ein kirchlicher Arbeitgeber dürfe nicht in allen Belangen schalten und walten wie er es für richtig halte. Das Recht auf Selbstbestimmung müsse vielmehr gegen das berechtigte Interesse eines Arbeitsnehmers auf Gleichbehandlung abgewogen werden. Er dürfe nicht von vorneherein aus weltanschaulichen oder religiösen Gründen diskriminiert werden. Das bedeute, es müsse geprüft werden, ob eine in Rede stehende Tätigkeit einen Verkündungsauftrag enthalte, denn nur dann dürfe die Religionszughörigkeit als gerechtfertigte, berufliche Anforderung gewertet werden. Das sieht Jörg Kruttschnitt, zuständig für Organisations- und Rechtsfragen bei der Diakonie, völlig anders.
    Jörb Kruttschnitt sagt: " Unser Petitum ist, wertegebundene Organisationen müssen die Möglichkeit haben, sich gemäß ihrer eigenen Werte zu organisieren. Und das ist im EU Recht genauso ausgedrückt und da haben wir schlicht eine andere Auffassung als der Generalanwalt."
    Die Position des Generalanwaltes ist für die Richter am Europäischen Gerichtshof nicht bindend. Sie können in ihrer Urteilsfindung, die wohl erst in ein paar Wochen erfolgen wird, davon abweichen, darauf setzt auch die Diakonie. Die Regel ist das allerdings nicht. Doch selbst wenn der EuGH gegen das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen entscheiden sollte, sieht die Diakonie kaum Anlass, ihre Regeln zu ändern, sagt Kruttschnitt.
    "Wenn sie uns fragen, warum wir irgendetwas so oder so tun, dann erklären wir das und da sind wir recht gut drin, da sehe ich kein Problem."
    Wie auch immer der Europäische Gerichtshof entscheiden wird. Die kirchlichen Organisationen müssen sich der Realität stellen und das bedeutet, nicht für jeden Job gibt es einen ausreichend qualifizierten Bewerber mit Taufschein.