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Medienstaatsvertrag
Neue Regeln für klassische und Online-Medien

Längst gehören zur Medienlandschaft nicht nur Zeitungen, Radiosender und Fernsehen, sondern auch Online-Nachrichtenportale, Videoplattformen und die sogenannten Sozialen Medien. Mit dem Medienstaatsvertrag soll auch der gesetzliche Rahmen angepasst werden.

Von Sören Brinkmann | 25.09.2019
    Illustration: Teenagerin versucht zu arbeiten, wird aber durch Soziale Medien abgelenkt.
    Entdecke die Möglichkeiten: Die Informationsgesellschaft teilt sich in verschiedene Lager. Einige möchte nicht auf die etablierten (Print-)Medien verzichten, andere orientieren sich ausschließlich an Sozialen Medien. (imago images / Ikon Images / Alice Mollon)
    Er sei so gut wie fertig, sagte Heike Raab, die Medienstaatssekretärin von Rheinland-Pfalz. Sie koordiniert in der Rundfunkkommission die Medienpolitik der Länder.
    Vor einem Jahr wurde ein erster Entwurf für den Medienstaatsvertrag vorgelegt. Er wurde nötig, weil sich mit der Digitalisierung Zuständigkeiten von Bund und Ländern überschneiden. Die Länder sind laut Grundgesetz für die Medienaufsicht zuständig, für Fragen der Online-Kommunikation trägt der Bund die Verantwortung. Und beide Seiten wollen ihre Verantwortlichkeit wahren.
    Wer beaufsichtigt aber Social Media-Plattformen, Suchmaschinen und Videoportale – und wer setzt hier die Regeln? Die Trennlinien sollen mit dem Medienstaatsvertrag klarer gezogen und die Zuständigkeiten verteilt werden. Darüber hinaus sollen die Rechtsvorschriften für audiovisuelle Medien in ganz Europa einander angeglichen werden. Das verlangt schon die EU, deren Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in nationales Recht umgesetzt werden muss – bis September 2020.
    Rundfunkbegriff wird neu formuliert
    Im Wesentlichen geht es um drei Punkte im Medienstaatsvertrag: Ersten soll der Rundfunkbegriff an die digitale Welt angepasst werden. So wird in Zukunft unterschieden zwischen linearen Programmen, etwa im Fernsehen oder Radio, und Medienangeboten, die jederzeit online abgerufen werden können.
    Ein zweiter wichtiger Punkt ist die Frage der Zulassung von Angeboten. Die Zulassungspflichten sollen reformiert werden und beispielsweise nur für Livestreams von Youtubern gelten, die eine große Zahl an Nutzern erreichen. Für Angebote mit geringer Reichweite soll die Zulassung entfallen, heißt es. So sollen Streamer und andere Kreative leichter audiovisuelle Inhalte im Internet verbreiten können, erklärte Heike Raab.
    Informationsseiten müssen verfügbar sein
    Beim dritten zentralen Punkt – der Plattformregulierung und den Suchmaschinen – spricht Raab sogar von einem großen Wurf. Man habe sich auf ein systematisches Diskriminierungsverbot geeinigt und es werde sichergestellt, dass Inhalte von besonderer Relevanz für den Meinungsbildungsprozess im Netz gefunden werden können. Dazu zählen etwa journalistische und informative Angebote. Dies sei im Sinne der Demokratie und Meinungsbildung wichtig, so Raab. Welche Angebote genau dazu zählen, sollen die Landesmedienanstalten alle drei Jahre neu prüfen.
    Auf eine Kennzeichnungspflicht für sogenannte Social Bots – also Programme, die in sozialen Medien Beiträge teilen, liken oder kommentieren – habe sich die Kommission ebenfalls geeinigt.