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Neue gesetzliche Regeln bei der Patientenverfügung

Ab heute gelten neue Regelungen bei der Patientenverfügung. Mit einem solchen Dokument kann man beispielsweise verbindlich festlegen, dass man im Wachkoma keine lebensverlängernden Maßnahmen wünscht.

Von Anke Petermann | 01.09.2009
    Eine Patientenverfügung abzufassen, ist freiwillig. Wer darauf vertraut, bei schwerster Krankheit oder im Sterbefall angemessen medizinisch behandelt zu werden, der braucht keine Patientenverfügung. Viele Bundesbürger würden aber gern ihre speziellen Vorstellungen berücksichtigt haben. Neun Millionen Menschen haben sie schon schriftlich niedergelegt. Diese Verfügungen bleiben auch nach neuem Recht gültig. Für die meisten allerdings gehört die Patientenverfügung noch in die Abteilung "gute Vorsätze":

    "Ich weiß, dass meine Eltern eine haben, für mich selbst habe ich noch nicht darüber nachgedacht, sollte ich aber."

    "Noch nicht, aber ich habe es ernsthaft vor. Wenn oben nur noch ein- und unten nur noch abgefüllt und nach normalen medizinischen Erkenntnissen keine Chance auf Besserung besteht, dann halte ich das für alle Beteiligten für eine Quälerei."

    "Denken tut man ja viel, aber immer kommt was dazwischen, aber vor habe ich es auf jeden Fall."

    Dass die schriftliche Patientenverfügung laut gesetzlicher Neuregelung jetzt bindend ist, motiviert Daniela Reitbach umso mehr. Auf die Frage, wen sie vor dem Abfassen der Verfügung konsultieren würde, zuckt die 49-Jährige - wie andere Befragte auch - ratlos die Schultern, nach kurzem Überlegen sagt sie:

    "Das wäre eine Geschichte, wo ich sagen würde, ich gehe zum Hausarzt und versuche, das mit dem abzuklären."

    Der Hausarzt ist der richtige Gesprächspartner vor allem für diejenigen, die schon eine bestimmte Erkrankung haben, meint Daniela Hubloher von der Verbraucherzentrale Hessen. Geklärt werden sollte in diesem Fall, welche Behandlungen für mögliche Krankheitsstadien infrage kommen und welche ausgeschlossen werden sollen. Wer gesund ist und die Patientenverfügung aus Gründen allgemeiner Vorsorge aufsetzt, sollte sich fragen, für welche Situationen sie gelten soll.

    "Also gilt sie für das Endstadium einer Krebserkrankung zum Beispiel, gilt sie für schwere Gehirnschädigungen im Fall von Sauerstoffmangel, gilt sie für schweren Gehirnabbau, Demenz? Und dann legt man fest, was man in diesen Situationen an Behandlung wünscht oder nicht wünscht, lebenserhaltende Maßnahmen, Wiederbelebung, wenn man einen Herzstillstand erleidet. Künstliche Ernährung, künstliche Flüssigkeitszufuhr, welche Schmerztherapie wünscht man. Man kann aber auch Dinge verfügen, ob man auf eine Palliativstation oder in ein Hospiz verbracht werden möchte in den letzten Tagen, wo man gepflegt werden möchte."

    Mit anderen Worten: Kranke und Gesunde können nicht nur festhalten, was sie im Ernstfall an intensivmedizinischen Möglichkeiten ablehnen, sondern auch, was sie an spezieller Therapie wünschen - von homöopathischer Behandlung bis zur Akupunktur. Der aktualisierte Ratgeber der Verbraucherzentralen enthält Muster und Textbausteine, nicht nur für die Patientenverfügung, sondern auch für die sogenannte Vorsorgevollmacht. Daniela Hubloher empfiehlt, eine solche Vollmacht an einen Freund oder Verwandten auszustellen. Für Betagte ist es sinnvoll, eine jüngere Person zu wählen:

    "Man hat dann eine Vertrauensperson, die mit dem Arzt sprechen kann und eine Patientenverfügung interpretieren kann und sagen kann, ich weiß, Herr/Frau Soundso hat immer gesagt, er/sie wünscht sich dies oder jenes. Diese Rolle ist ja auch in dem neuen Gesetz gestärkt worden. Das heißt, diejenigen prüfen die Patientenverfügung, ob sie auf die aktuelle Situation passt, und können mit dem Arzt darüber sprechen und eventuell auch mit entscheiden."

    Diese Person und eventuell weitere aus dem Angehörigen- und Freundeskreis sollten wissen, wo die Patientenverfügung hinterlegt ist, denn im Ernstfall muss sie im Original zu Verfügung stehen. Die Vorsorgevollmacht dagegen gehört in die Hand des Bevollmächtigten selbst.

    www.ratgeber.vzbv.de