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Schmerztherapie
Schwerkranke dürfen in Einzelfällen Cannabis anbauen

Mehrere Schwerkranke bringen das Kölner Verwaltungsgericht zu einem wegweisenden Urteil: Chronisch erkrankte Patienten, denen außer Cannabis nichts gegen ihre Schmerzen hilft, dürfen die illegale Droge unter bestimmten Voraussetzungen zu Therapiezwecken anbauen.

22.07.2014
    Eine Marihuana-Aufzucht in Denver, Colorado
    Eine Marihuana-Aufzucht in Denver, Colorado (dpa / pa / Watlington)
    Der Vorsitzende Richter Andreas Fleischfresser sagte, der Eigenanbau von Cannabis bleibe grundsätzlich verboten, könne aber unter mehreren Bedingungen als "Notlösung" erlaubt werden. Zu den Voraussetzungen gehöre, dass der Patient austherapiert ist, es keine Behandlungsalternative für ihn zu Cannabis gibt und Apotheken-Cannabis unerschwinglich ist.
    Zur Begründung des Urteils betonte das Gericht außerdem, die Voraussetzungen für die Zulassung des Eigenanbaus seien in jedem Fall sorgfältig und individuell zu prüfen. Die genauen Modalitäten des Anbaus könnten durch Auflagen bestimmt werden. So spielt etwa eine Rolle, ob in den Wohnungen wirklich ausschließlich der Patient Zugriff auf die Pflanzen hat.
    Eigenanbau aus finanziellen Gründen
    Die fünf Kläger, von denen drei erfolgreich waren, wollten gegenüber dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die Genehmigung erstreiten, Cannabis zu therapeutischen Zwecken anzubauen. Alle von ihnen leiden unter chronischen Schmerzen und dürfen Cannabisblüten in der Apotheke kaufen. Sie können es sich allerdings finanziell nicht leisten, und auch ihre Krankenversicherungen übernehmen die Kosten nicht.
    Das Gericht hatte bereits in der mündlichen Verhandlung vor zwei Wochen darauf hingewiesen, dass es in den Verfahren nicht um eine "generelle Freigabe" von Cannabis gehe. Vielmehr müsse geklärt werden, ob "in besonders gelagerten Ausnahmefällen" ein Eigenanbau von Cannabis-Pflanzen und die Verarbeitung der Pflanzen zum therapeutisch erforderlichen Eigenkonsum zugelassen werden könne.
    (tj/stfr)