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Selbstanzeigen bei Steuerbetrug schützen nur bedingt

Nach der Selbstanzeige von Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung schlagen die Wogen hoch und entfachen eine politische Kontroverse um das gescheiterte Steuerabkommen mit der Schweiz. Hätte es Hoeneß geholfen? Oder wäre seine Selbstanzeige zu spät gekommen?

Von Constanze Elter | 22.04.2013
    Ob sich tätige Reue in Form einer Selbstanzeige allerdings tatsächlich lohnt, ist von zahlreichen Voraussetzungen abhängig. Liegt auch nur eine Voraussetzung nicht vor oder werden Fehler bei der Selbstanzeige gemacht, ist das Ganze ohne Wirkung. Zudem hat das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz die Möglichkeiten der Selbstanzeige stark eingeschränkt.
    Damit bleibt nur derjenige straffrei, der sich anzeigt, bevor seine Tat entdeckt ist. Der Steuersünder darf also noch nicht wissen, dass ein Verfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der Kölner Fachanwalt für Steuerrecht, Rolf Schwedhelm, dessen Kanzlei bereits den früheren Postchef Klaus Zumwinkel vertreten hat, erklärt:

    "Die große Frage ist immer, wann musste ich denn damit rechnen, dass ein Verfahren eingeleitet ist. Und bei den Fällen der Schweizer Konten auf den CDs gibt es in einigen Fällen die Diskussion mit den Ermittlungsbehörden, ob nicht dann, wenn jemand weiß, es gibt eine CD und da sind Kunden drauf. Reicht das, um zu sagen, ich muss damit rechnen, dass ich auch da drauf war und ich muss damit rechnen, dass gegen mich schon ein Verfahren eingeleitet ist – mit der Folge, dass die Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend wirkt."

    Sind die Betriebsprüfer jedoch bereits beim Steuerberater oder die Steuerfahnder schon auf dem Grundstück, bringt eine Selbstanzeige nicht mehr viel. Darüber hinaus muss der Steuersünder sämtliche Steuervergehen lückenlos offenlegen. Nur eine vollständige Selbstanzeige ist strafbefreiend. Taktieren ist also nicht möglich.

    Ähnliches gilt für die mögliche Verjährung. Steueranwalt Schwedhelm:

    "Steuerlich haben wir eine Verjährungsfrist von zehn Jahren, die relativ spät zu laufen beginnt, nämlich mit Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung abgegeben wurde. Strafrechtlich haben wir grundsätzlich eine Verjährung von nur fünf Jahren. Die beginnt mit Zugang des falschen Steuerbescheides. Die strafrechtliche Verjährung ist vor einigen Jahren erweitert worden auf zehn Jahre bei besonders schwerem Fall der Steuerhinterziehung. Man kann im Grunde sagen: Steuerlich wird in aller Regel zurückgegangen bis 2000, 2001. Strafrechtlich ist man meistens in den Jahren 2003, 2004. Bis dahin greift die strafrechtliche Verjährung in der Regel."

    Eine besondere Form ist für die Selbstanzeige nicht vorgeschrieben, allerdings sollte sie unbedingt bei der Finanzbehörde und nicht etwa bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft eingehen. Auf das Stichwort "Selbstanzeige" können und sollten Steuersünder übrigens nach Ansicht des Steueranwalts Schwedhelm verzichten:

    "Ich muss ja nicht ausdrücklich drauf hinweisen, dass es eine Selbstanzeige ist. Möglicherweise habe ich das Glück, dass das Finanzamt das einfach als Berichtigung akzeptiert und veranlagt und gar nicht daran denkt, ein Strafverfahren einzuleiten und über strafrechtliche Dinge nachzudenken."

    Die entgangenen Steuern müssen in jedem Fall plus Zinsen nachgezahlt werden. Sind mehr als 50.000 Euro hinterzogen worden, kommt noch ein Strafzuschlag von fünf Prozent dazu, der an die Staatskasse gezahlt werden muss. Die Selbstanzeige sorgt allerdings nur für Straffreiheit hinsichtlich der Steuerhinterziehung. Hat der Steuersünder beispielsweise Scheinrechnungen geschrieben und damit Urkundenfälschung begangen, macht er sich weiterhin strafbar.

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