Dienstag, 23. April 2024


Selbstbestimmung und Lebensschutz

Im Streit um § 218 stehen Recht, Ethik und unser Menschenbild zur Diskussion. Die Auseinandersetzung spaltete in den 70er Jahren die westdeutsche Gesellschaft, machte Anfang der 90er die Kluft zwischen west- und ostdeutschen Wertvorstellungen deutlich und führte auch im Bundesverfassungsgericht zu offenen Meinungsverschiedenheiten.

Von Gigi Deppe | 18.05.1999
    O-Ton Karl Lehmann, Vorsitzender der Katholischen Deutschen Bischofskonferenz:"Die deutschen Bischöfe begrüßen diese eindeutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Das Urteil stellt eine historische und wegweisende Entscheidung dar. Der wahre Gewinner ist der Mensch."

    O-Ton Rita Süssmuth, damals Bundestagspräsidentin: "Ich habe das Urteil zu respektieren, aber ich muß Ihnen sagen, ich hatte mit einem anderen Urteilsausgang gerechnet. Es bringt die Frauen in ein fürchterliches Dilemma. Ich kritisiere das negative Frauenbild und die Tatsache, wie zukünftig Frauen sich nicht mehr offen und vertrauensvoll in Beratungsgespräche begeben können."


    Die Reaktionen von Karl Lehmann, dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, und der Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth auf das zweite große Abtreibungsurteil des Verfassungsgerichts waren typische Reaktionen. Immer wenn das Karlsruher Gericht sich mit dem Thema Schwangerschaftsabbruch beschäftigt hat, gab es kontroverse Stellungnahmen. Schon in der Weimarer Republik wurde über die Legalisierung von Abtreibungen gestritten. Aber die rigiden Vorschriften, nach denen grundsätzlich jeder Schwangerschaftsabbruch mit Strafe bedroht war, galten noch mehrere Jahrzehnte lang. Bis in die siebziger Jahre waren Abtreibungen nur für den Fall des übergesetzlichen Notstands erlaubt: wenn also Leben oder Gesundheit der Schwangeren in ernsthafter Gefahr war, oder sogenannter "erbkranker Nachwuchs" erwartet wurde.

    Erst nach erheblichem Druck der Frauenbewegung kam im Deutschen Bundestag im Juni 1974 die Mehrheit für eine Strafrechtsreform zustande. Das Fristenlösungs-Modell setzte sich durch; Abtreibungen sollten nach Beratung grundsätzlich innerhalb der ersten zwölf Schwangerschaftswochen legal sein. Aber das Bundesverfassungsgericht setzte es nur drei Tage später per einstweiliger Anordnung außer Kraft, auf Antrag einer Gruppe von Bundestagsabgeordneten und einiger Landesregierungen. Im Februar 1975 verlas der damalige Präsident Ernst Benda die endgültige Entscheidung.

    Die Fristenlösung verstoße gegen das Grundgesetz, weil sie der staatlichen Verpflichtung zum Schutz des Lebens nicht gerecht werde, urteilten die Richter mit fünf zu drei Stimmen. Das Leben beginne sofort nach der Zeugung, entschieden sie, und es habe Vorrang vor allem, auch vor noch so wichtigen Rechten wie dem Freiheitsrecht der Frau. Damit reiche es nicht aus, den Müttern durch soziale Maßnahmen die Entscheidung für das Kind leichter zu machen. Die Richter meinten: Wenn es kein Strafrecht gäbe, eine Abtreibung also völlig legal wäre, dann würde, salopp formuliert, die Moral verkommen. Der Staat müsse ein deutliches Unwerturteil fällen, und die Bevölkerung müsse von solchem Handeln abgeschreckt werden.

    Aus diesem Urteil entwickelte der Bundestag eine Regelung mit vier Ausnahmetatbeständen, sogenannten Indikationen, die rund 16 Jahre lang gelten sollte. Das Verfassungsgericht ließ einen weiteren Vorstoß von Abtreibungsgegnern nicht zu: Es entschied 1988, daß Abtreibung auf Krankenschein nicht das Grundgesetz verletze. Und so war lange Ruhe um das Thema. Erst die Vereinigung mit der DDR, einem Land, in dem 20 Jahre lang die Fristenlösung gegolten hatte, brachte es wieder auf die politische Agenda. Lang wurde um ein Gesetz gerungen, das vor dem Verfassungsgericht Bestand haben sollte. Ein interfraktioneller Gruppenantrag - Fristenlösung mit Beratungspflicht - wurde schließlich im Juni 1992 vom Bundestag verabschiedet. Nun wiederholte sich der Vorgang aus den siebziger Jahren. Wieder stoppte das Verfassungsgericht auf Antrag das Gesetz per einstweiliger Anordnung, und wieder wurde es in der endgültigen Entscheidung von den Richtern gekippt.

    O-Ton Regine Hildebrandt, SPD-Sozialministerin in Brandenburg: "Das ist `ne gelinde Katastrophe. Wirklich, es ist nicht übertrieben, es ist `ne gelinde Katastrophe."

    Die Empörung der brandenburgischen Arbeits- und Sozialministerin Regine Hildebrandt am Tag der Urteilsverkündung spricht vielen aus der früheren DDR aus dem Herzen. Und doch zeigt sich bei näherer Betrachtung, daß sich das Urteil von 1993 in wichtigen Punkten von dem aus dem Jahr 1975 unterscheidet. Diesmal lesen die Richter aus dem Grundgesetz keine staatliche Pflicht heraus, Abtreibungen in den ersten zwölf Wochen grundsätzlich mit Strafe zu bedrohen. Strafe hilft den werdenden Müttern und ihren ungeborenen Kindern oft nicht, erkennen sie an. Aber sechs der acht Richter legen Wert darauf, daß ein Unwerturteil bestehen bleibt. Abtreibungen sind immer noch rechtswidrig, sagen sie, und dürfen deshalb grundsätzlich nicht von der Krankenkasse finanziert werden. Und in dem Bemühen, den Lebensschutz so effektiv wie möglich zu gestalten, machen sie dem Gesetzgeber für die Beratung der Schwangeren ausführliche Vorschriften - Vorgaben, die der Bundestag 1995 in die nun geltende Fassung des Abtreibungsrechts übernahm.

    Die bayerische Landesregierung ging daraufhin einen Sonderweg: Sie versuchte, die Zahl der Abtreibungen zu senken, indem sie den Ärzten durch berufsständische Regeln enge Fesseln anlegte. Für das Bundesverfassungsgericht war das im letzten Herbst der vorerst letzte Anlaß, sich mit dem Thema Abtreibung und Grundgesetz zu beschäftigen: Es erklärte die bayerischen Sonderregeln im wesentlichen für verfassungswidrig - unter anderem deshalb, weil der Bundesgesetzgeber mit seinem Konzept zum Schutz der Schwangeren schon alle notwendigen Fragen geregelt habe.