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Umzug von der Steuer absetzen

Ein Umzug kostet oft sehr viel Geld. Doch viele können das Finanzamt an den Kosten eines Umzugs beteiligen. Was kann mit der Steuererklärung abgerechnet werden, wer kann das überhaupt tun und wer nicht?

Von Dieter Nürnberger | 21.03.2013
    Generell gilt: Kosten eines beruflich bedingten Umzugs können in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Ist dies mit einem Wohnortwechsel verbunden, dann wird das Finanzamt schnell zu überzeugen sein. Allerdings muss der Anlass nicht unbedingt ein Jobwechsel oder eine Beförderung sein. Das Finanzamt muss den beruflichen Wohnungswechsel aber auch dann anerkennen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrzeit insgesamt um mindestens eine Stunde verringert. Darauf weist beispielsweise Michael Beumer von der Stiftung Warentest hin, allerdings mussten solche Fälle oft erst vor Gericht geklärt werden.

    "Ein extremes Beispiel: Eine Frau hat zehn Kilometer entfernt von der Arbeitsstätte gewohnt. Nun wohnt sie nur noch einen Kilometer entfernt. Das ist anerkannt worden, weil sie oft nach Feierabend noch zu einer Besprechung zurück ins Büro musste. Hier hat das Gericht dann gesagt, da ist ein Umzug beruflich bedingt."

    Bei den beruflich bedingten Umzugskosten arbeitet die Steuergesetzgebung mit Pauschalen, die ständig aktualisiert werden. Sie betragen derzeit für Singles 687 und für Ehepaare 1.374 Euro. Pro Kind steigert sich die angesetzte Umzugskostenpauschale um derzeit rund 300 Euro. Eine vierköpfige Familie könnte somit knapp 2.000 Euro Umzugskosten pauschal geltend machen.

    Viele Posten erkennt das Finanzamt pauschal oder anhand von Belegen an. Und viele absetzbare Kosten gehen über die Pauschale hinaus, sagt Warentester Michael Beumer:

    "Man kann sozusagen von den harten Kosten des Umzugs sprechen: Das betrifft die Möbelwagen, sie haben Kosten für die Wohnungssuche, für Makler etc. – diese harten Kosten können Sie einzeln belegen. Und zusätzlich zu der Pauschale abrechnen. Die Pauschale umfasst sonstige Umzugskosten – nennen wir es Kleinigkeiten: Beispielsweise Ummeldegebühren für das Auto oder Kosten für Anpassungsmaßnahmen in der neuen Wohnung und so weiter."

    Bei den zu belegenden Kosten spielt vieles eine Rolle. Beispielsweise auch Ausgaben für zusätzlichen Unterricht der Kinder, wenn dieser aufgrund des Umzugs nötig wurde. Oder auch möglich Kosten noch für die alte Wohnung. Anita Käding ist Leiterin der Abteilung Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler:

    "Wenn Sie die alte Wohnung nicht zu dem Termin, bei dem Sie beim neuen Arbeitgeber schon "antanzen" müssen, gekündigt bekommen haben – sozusagen eine doppelte Mietzahlung haben – dann ist dieser Zeitraum der doppelten Zahlung auch von den Kosten her absetzbar. Allerdings für die alte Wohnung längstens bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten."

    Auch Anwalts- und Prozesskosten, die durch das vorzeitige Auflösen des alten Mietvertrags entstehen, können geltend gemacht werden.

    Ein Wohnungswechsel für den Job wird dank Pauschale und der Möglichkeit der Einreichung belegbarer Kosten vom Finanzamt recht großzügig honoriert, sagt Steuerzahlerbund-Expertin Anita Käding.

    Und auch, wenn der Umzug rein privat ist, kann zumindest etwas an der persönlichen Steuerschraube gedreht werden. Denn kommt kein Abzug der Umzugskosten als Werbungskosten in Betracht, können die an ein Umzugsunternehmen geleisteten Aufwendungen für private Umzüge als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich ebenso abzugsfähig sein.

    "Dann sind 20 Prozent der Kosten abzugsfähig - bis maximal 4.000 Euro werden als Steuerbonus in der Steuererklärung anerkannt. Steuerbonus heißt, es wird direkt gegen die Steuerschuld gerechnet und mindert nicht das, was zu versteuern ist. Das ist eine andere Systematik. Aber somit sind auch private Umzugskosten absetzbar."

    Allerdings gilt im Fall der haushaltsnahen Dienstleistungen ein wichtiges Detail: Die Kosten für die Spedition müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden.