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Was tun, wenn die Einbrecher da waren?

Wer nach Hause kommt und feststellt, dass eingebrochen wurde, der sollte erst einmal tief durchatmen und dann schnell handeln.

Von Daniela Siebert | 28.10.2010
    Zu allererst heißt das: Telefonieren. Rüdiger Strichau von der Verbraucherzentrale Berlin:

    "Nach dem ersten Schrecken sollte man in jedem Fall die Polizei anrufen, das ist der erste Schritt und entsprechende Meldung machen, dann sollte man natürlich an die Versicherung denken und dort Meldung erstatten."

    Wenn EC- oder Kreditkarten gestohlen wurden, sollte man außerdem umgehend die Sperrung der jeweiligen Karten veranlassen und den Diebstahl bei der entsprechenden Hotline der kartenausgebenden Hausbank melden. Wer deren Telefonnummer nicht kennt, kann auch den bundeseinheitlichen Sperrnotruf 116 116 wählen. Die Zentrale dort leitet die Meldung dann an die zuständige Bank weiter, allerdings gibt es auch Banken, die hiervon ausgenommen sind. Deshalb empfiehlt es sich, die gültigen Sperrungs-Rufnummern für die eigenen Karten bei der Hausbank zu erfragen und griffbereit zu deponieren.

    Nun heißt es erstmal abwarten, bis die Polizei kommt. Das kann schwerfallen, gerade wenn die Einbrecher Haus oder Wohnung schwer verwüstet haben. Dazu Christian Lübke vom Gesamtverband Deutsche Versicherungswirtschaft GDV:

    "Lassen Sie alles erstmal in dem Zustand, wie Sie es vorgefunden haben, auch wenn es Sie gerade aufregt und Sie nervös sind oder Sie auch sofort diese Schäden beseitigen wollen, warten Sie, bis die Polizei eintrifft und das Schadensgeschehen aufnimmt. Die Polizei muss diesen Einbruch festhalten, schriftlich fixieren und auch begutachten und u. U. sogar Fingerabdrücke nehmen, dementsprechend: alles was diese Arbeit behindert, sollte man möglichst unterlassen."

    Als Nächstes sollte eine Liste der entwendeten Gegenstände angefertigt werden. Einmal für die Polizei und einmal für die Versicherung so Rüdiger Strichau:

    "Die Liste muss identisch sein, inhaltlich identisch sein, also wenn ich der Polizei bestimmte Meldung mache, dann darf jetzt kein Widerspruch dazu entstehen, dass ich vielleicht bestimmte Gegenstände nicht auf der Liste habe, die ich der Versicherung mitteile oder umgekehrt."

    Sollte einem später auffallen, dass auch noch weitere Dinge gestohlen wurden, die nicht auf dieser Liste stehen, so kann man sie nachmelden. Aber nicht unbegrenzt betont Christian Lübke vom GDV:

    "Es gelten immer Fristen, man sagt sieben Tage, aber natürlich: Wenn Sie vor Ort sind, sollten Sie sich schnellstmöglich darum bemühen, möglichst schnell die Gegenstände zu identifizieren, die Ihnen abhandengekommen sind und notfalls fragen Sie einfach noch mal Ihren Versicherer."

    Immer mal wieder kommt es dazu, dass Versicherungen, nicht bereit sind, den Schaden zu übernehmen:

    "Es gibt verschiedene Gesichtspunkte, unter denen die Versicherungen Schwierigkeiten machen können: einmal prüft natürlich die Versicherung, ob die Versicherungssumme als Ganzes ausreicht, ob mit anderen Worten der Versicherungsnehmer vielleicht unterversichert ist, dann wird nicht der volle Schaden übernommen, zum andern gibt es immer wieder Probleme bei der Frage, ob ich die Höhe des Schadens auch nachweisen kann. Also ich habe zum Beispiel keine Belege mehr über den Gegenstand, der mir gestohlen wurde, das wertvolle Buch kann ich nicht mehr belegen, dass ich es hatte oder das Schmuckstück ist ohne jeden Beleg bei mir im Besitz gewesen: Da gibt es Schwierigkeiten."

    Das kann besonders oft bei Geschenken oder Erbstücken zum Problem werden. Deshalb empfiehlt der Verbraucherschützer, von wertvollen Gegenständen vorab Fotos oder Videos anzufertigen. Auch Zeugenaussagen können bei der Beweisführung gegenüber dem Versicherer helfen. Belege sollte man für solche Situationen auf jeden Fall aufbewahren.

    Besonders widerstrebt es den Versicherungen, für den Schaden zu haften, wenn keine Einbruchspuren erkennbar sind. Das kann zum Beispiel passieren, wenn der Täter einen versteckten Zweitschlüssel benutzt hat.

    "Er guckt zuerst unter die Fußmatte, vielleicht auch unter die Türsimse oder auch in dem Topf neben der Eingangstür - vielleicht hat man dort ein klassisches Versteck benutzt, das wird routiniert abgesucht und abgefragt, da wird auch jeder Richter am Ende sagen: Moment, das ist eine Mitschuld, die Du hier trägst, hier liegt ein Fall von sogenannter "grober Fahrlässigkeit" vor, hier kann der Versicherer anteilig die Versicherungssumme kürzen."

    Prinzipiell erwarten die Versicherungen, dass man das Nötigste tut, um Haus oder Wohnung vor Einbruch zu schützen. Dazu gehören das Schließen sämtlicher Fenster und das Verriegeln der Eingangstür, wenn man weggeht. Andernfalls wird den Opfern oft eine Mitverantwortung zugesprochen, so Rüdiger Strichau:

    "Das ist natürlich ein Einwand der Versicherung: der Einwand der groben Fahrlässigkeit, wo argumentiert werden kann: Wenn du sehr sorgfältig gewesen wärst, wär der Einbruch nicht zustande gekommen, aber auch da muss im Einzelfall abgewogen werden, auch da gibt das Gesetz einen bestimmten Spielraum und die Versicherung kann nicht von vornherein sagen, wenn Anhaltspunkte für grobe Fahrlässigkeit da sind, wir zahlen jetzt gar nicht."

    Zum Schluss noch das Horrorszenario schlechthin: Man ist zuhause, während der Einbruch passiert. Beispielsweise nachts, oben im Schlafzimmer, schlafend, während unten die Diebe das Wohnzimmer ausräumen. Hier erwarten zum Glück auch die Versicherungen nicht, dass man alles unternimmt, um das Verbrechen zu verhindern.

    "Bleiben Sie im Bett, spielen Sie nicht den Helden. Bleiben Sie im Zimmer und warten Sie die Situation ab, hier wird Ihnen ein Versicherer nie eine Mitschuld geben!"