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Wenn der Großherzog Nein sagt

Dem kleinen Land Luxemburg steht ein Staatsoberhaupt königlichen Geblütes vor. Der Großherzog hat gesetzgeberische Befugnisse, die weit über das übliche Maß einer konstitutionellen Monarchie hinausgehen. Verweigert er die Unterschrift, scheitert trotz parlamentarischer Mehrheit eine Gesetzesvorlage - jetzt geschehen beim Euthanasie-Gesetz. Deshalb streben die Luxemburger nun eine Verfassungsänderung an.

Von Tonia Koch | 10.12.2008
    Einer aktuellen Umfrage zu Folge missbilligen 58 Prozent der Luxemburger die Haltung ihres Staatsoberhauptes. Sie sind der Auffassung, der Großherzog hätte seine Unterschrift unter das Sterbehilfegesetz nicht verweigern dürfen. Ein Resultat, das auch eine nicht repräsentative Straßenumfrage widerspiegelt.

    "Er sollte seine persönlichen Interessen nicht über die der Bürger stellen. Wir leben in einer Demokratie, da kann einer allein nicht entschieden was gemacht wird. Wa abgestimmt ist, soll auch in Kraft treten. Die Bürger haben per Parlamentsbeschluss bereits abgestimmt."

    Der Großherzog hatte seine ablehnende Haltung gegenüber dem Euthanasie-Gesetz damit begründet, dass er Formen der aktiven Sterbehilfe mit seinem Gewissen nicht vereinbaren könne. Zum ersten Mal in 100 Jahren hatte das Staatsoberhaupt damit seine gesetzgeberischen Machtbefugnisse, die ihm die Verfassung bis dato zugesteht, ausgeschöpft. Sehr zur Verärgerung einer der Autoren, der sozialistischen Abgeordneten Lydie Err.

    "Es mist nicht normal, dass man Prozedur-Kriege so spät führt. Wir hätten gern über den politischen Inhalt des Textes öffentlich diskutiert aber nicht über politische Manöver, besonders dann, wenn sie von jemandem kommen, der eigentlich keine Politik machen sollte."

    Die Verfassungspraxis war bislang eine andere in Luxemburg. Bislang war der Artikel 34 der luxemburgischen Verfassung, als theoretische Möglichkeit begriffen worden. Der Artikel erlaubt es dem Staatsoberhaupt sein Veto gegen inhaltliche Bestimmungen eines Gesetzes einzulegen. Das bedeutet, das Gesetz wird nicht wirksam, weil sich der Großherzog dem Willen des Gesetzgebers widersetzen kann. Dass der Großherzog von dieser theoretischen Möglichkeit tatsächlich Gebrauch machen würde, daran hatte wohl niemand gedacht, auch Regierungschef Jean Claude Juncker nicht.

    "Ich glaube nicht, dass sich der Großherzog dem Willen des gewählten Parlaments entgegen setzen kann."

    Parlament und Regierung hätten jedoch Respekt vor Entscheidung des Großherzogs, sie könnte jedoch nicht zulassen, dass sich der Streit um das Euthanasie-Gesetz zu einer Verfassungskrise ausweite. In Luxemburg müssten alle Kräfte gebündelt werden, um die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise zu meistern. Eine weiteren Krisenschau platz könne da niemand gebrauchen. Regierung und Parlament einigten sich daher im Eilverfahren darauf, die Verfassung zu ändern. Staatsminister Jean-Claude Juncker.

    "Weil wir eine Krise verhindern möchten, aber gleichzeitig das Recht des Großherzogs auf Meinungs- und Gewissensfreiheit respektieren, streichen wir aus Artikel 34 der Verfassung die Passage, dass der Großherzog Gesetze billigen muss. Es reicht, wenn er sie verkündet, also technisch ausgedrückt, sie in Kraft setzt."

    Die gesetzlich verankerte Machtfülle des Großherzogs ist ein Anachronismus, die Luxemburger wissen das. Bereits seit drei Jahren arbeitet ein parlamentarischer Ausschuss daher an einer Verfassungsreform. Diese Vorhaben hat nun unfreiwillig an Dynamik gewonnen. Aber die Fraktionsvorsitzenden sämtlicher Parteien waren sich einig, dass schnell gehandelt werden musste von einer Entmachtung des Großherzogs könne keine Rede sein, sagt Parlamentspräsident Lucien Weiler.

    "Ich glaube schon, dass der Gesetzgeber selbst daran interessiert ist, dass die Verfassung so formuliert ist, wie es der Verfassungspraxis, die wir haben, gerecht wird. Und deshalb ist das, was wir jetzt nun, etwas, was von jedermann, vom Staatsoberhaupt, von der Regierung, vom Parlament, gewünscht wird. So, dass zwar jetzt viel Hektik und Aufregung um diese Frage war. Aber im Grunde sind wir uns alle einig, dass wir diesen Weg beschreiten wollen."

    Geändert wird die luxemburgische Verfassung jedoch zunächst nur in diesem einen Punkt. Das geschieht noch im Verlauf dieser Woche. Danach ist dann der Weg frei für die zweite Abstimmung des Euthanasie-Gesetzes. Das Gesetz lässt eine aktive ärztliche Sterbehilfe auf Verlangen des Patienten ausdrücklich zu, allerdings kann kein Arzt verpflichtet werden, diese auch zu leisten. In der ersten Lesung, im Februar dieses Jahres, war das Gesetz nur mit knapper Mehrheit verabschiedet worden. Deshalb glaubt Lydie Err, dass die persönliche Entscheidung des Monarchen gegen die Vorlage den einen oder anderen Abgeordneten beeinflussen sollte, an seiner Entscheidung pro Euthanasie-Gesetz zu zweifeln.

    "Das war der Zweck der Übung. Dass man sagt, wir haben hier hohe Instanzen im Land, die denken so, mit der Hoffnung verbunden, vielleicht dass dadurch jemand, der sich zu einer Entscheidung aufgerappelt hat, umdenken könnte. Ich kann mit das nicht vorstellen, wie ein Abgeordneter ein anderes Votum jetzt nach dem ganzen Zauber sich selbst, seinen Wählern und der öffentlichen Meinung gegenüber artikulieren könnte. Aber man weiß nie, bevor es passiert ist, würde ich meine Hand nicht ins Feuer legen."

    Die Abstimmung über das Euthanasie-Gesetz steht für kommende Woche auf dem Terminkalender der luxemburgischen Abgeordnetenkammer.