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Widerrufsrecht
Neuer Thermomix: "Grundsätzlich sind solche Verkäufe bindend"

Der Thermomix hat eine treue Fangemeinde - doch die fühlt sich nun hintergangen: Denn der Hersteller hat ein neues Modell auf den Markt gebracht, ohne seine Kunden vorab zu informieren. Viele möchten nun ihr Gerät gegen ein neues austauschen. Doch ganz so einfach ist das nicht, sagte der Verbraucherschützer Michael Hummel im Dlf.

Michael Hummel im Gespräch mit Stefan Römermann | 14.03.2019
Thermomix-Küchenmaschine
Rund 1350 Euro kostet der neueste Thermomix TM6 inklusive Kochbuch und Kochkurs. Den Vorgänger TM 5 gibt es für knapp 1200 Euro am Markt. (picture alliance / Frank May)
Stefan Römermann: Bei manchen Verbrauchern trägt die Begeisterung für ihren Thermomix ja quasi schon religiöse Züge. Aber so viel Begeisterung, die kann auch leicht umschlagen. Zurzeit ist die Aufregung unter den Thermomix-Fans jedenfalls groß. Hersteller Vorwerk hat nämlich ein neues Modell der Küchenmaschine auf den Markt gebracht, ohne das vorher groß anzukündigen. Viele Käufer, die in den vergangenen Monaten das damals noch aktuelle Thermomix-Modell gekauft haben, sind jetzt aufgebracht, weil sie nicht mehr das tollste und neueste Gerät haben. Auf Facebook diskutieren frustrierte Käufer über mögliche Klagen wegen arglistiger Täuschung. Herr Hummel, ist denn der Frust der Thermomix-Käufer schon bei Ihnen in der Verbraucherzentrale angekommen oder tobt das bisher vor allem im Internet?
Michael Hummel: Medial ist die Aufregung bei uns bereits angekommen – natürlich über den Verbraucherzentrale Bundesverband, der uns informiert hat. Eigene Verbraucherbeschwerden haben wir bisher noch nicht gehabt bei uns.
Widerruf unter Umständen bis zu einem Jahr möglich
Römermann: Was ist Ihr Eindruck? Welche Rechte haben Verbraucher, die sich jetzt von Vorwerk getäuscht fühlen?
Hummel: Die Rechtslage ist für Verbraucher nicht einfach, denn grundsätzlich sind solche Verkäufe bindend, auch wenn da mal ein neues Modell herauskommt. Allerdings habe ich als Verbraucher ein Widerrufsrecht, wo ich innerhalb von zwei Wochen den Vertrag rückabwickeln kann. Auch da gibt es noch eine Besonderheit für Verbraucher. Ich muss nämlich über das Widerrufsrecht und die Dauer belehrt werden. Wenn das nicht erfolgt ist, kann ich sogar noch ein Jahr länger widerrufen.
Römermann: Passiert das in der Regel, diese Aufklärung über die Widerrufsrechte bei solchen Direktvertriebsverkäufen?
Hummel: Ob diese Widerrufsrechte belehrt wurden, darüber ist der Verkäufer beweispflichtig. Das heißt, wenn es darüber Streit gibt, muss er darlegen und beweisen, dass das erfolgt ist. Ansonsten wird davon ausgegangen, ich kann auch noch ein Jahr länger widerrufen als zwei Wochen.
Arglistige Täuschung ist schwer nachweisbar
Römermann: Inwiefern haben denn Käufer eventuell Chancen, die explizit vorher gefragt haben, ob ein Nachfolgemodell auf den Markt kommen soll? Das berichten auch eine ganze Menge Kunden, dass sie explizit gefragt hätten, kommt da ein Modell, ansonsten würde ich vielleicht noch ein bisschen warten. Hat man dann bessere Chancen?
Hummel: Wenn ich arglistig getäuscht werde, kann ich den Vertrag anfechten. Dort muss ich allerdings als Verbraucher beweisen, dass so eine Täuschung erfolgt ist, und das ist im Einzelfall sehr schwierig. Das sind auch meine eigenen Erfahrungen in der Prozessführung. Man muss nämlich nicht nur beweisen, dass man das Ganze explizit vorher gefragt hat, sondern man muss auch beweisen, dass der Vertreter von Vorwerk mit Wissen und Kenntnis, vielleicht sogar auf Anweisung von Vorwerk gesagt hat, es kommt nichts Neues raus. Dann kann ich vielleicht von einer arglistigen Täuschung reden und dann habe ich auch Chancen vor Gericht.
Römermann: Welche Rechte habe ich denn generell als Verbraucher bei Produkten, die ich bei einem Vertreter gekauft habe oder auf einer Verkaufsfahrt? Sie haben es eben schon gesagt: Es gibt das Widerrufsrecht. Das ist ein bisschen wie beim Versandhandel auch. Gibt es noch andere Rechte, die man da besonders beachten muss?
Sechs Monate Rückgaberecht bei Fehlern am Produkt
Hummel: Ein weiteres wichtiges Recht, was ich als Verbraucher habe, ist eine Vermutung, dass Fehler, die innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auftauchen, vom Verkäufer zu vertreten sind. Wenn da irgendwas kaputt geht, irgendwas nicht funktioniert, dann brauche ich nicht erst lange begründen, warum das so ist und dass ich nicht daran schuld bin, sondern das Gesetz sagt, das ist vom Verkäufer zu vertreten und da kann ich im Zweifel vielleicht auch ein neues Gerät bekommen.
Römermann: Wer ist denn tatsächlich mein Vertragspartner? Ist das der Vertreter, der vor Ort kommt oder ist das dann der Hersteller wie beispielsweise Vorwerk in dem Fall?
Hummel: Nach den Informationen, die ich bekommen habe über die Webseite des Unternehmens, gehe ich davon aus, dass das die Vertreter sind. Die sind quasi Handelsvertreter, die im Namen von Vorwerk diese Waren verkaufen. Auch die Widerrufsbelehrungen, die auf der Internetseite von Vorwerk zu finden sind, die geben Vorwerk als Empfänger des Widerrufs aus. Das heißt, das ist auch der Vertragspartner und an den muss ich mich als Käufer dann auch wenden.
Schriftliche Kommunikation ist ratsam
Römermann: Wie mache ich meine Rechte richtig geltend? Muss ich da was beachten? Muss ich das schriftlich machen, oder?
Hummel: Ich empfehle die schriftliche Geltendmachung, weil es dann besser ist, im Zweifel das auch beweisen zu können. Ich schicke das per Einschreiben oder per Fax mit einem Sendebericht oder auch per E-Mail kann ich ja Übersendungsberichte aktivieren, dass ich dann auch beweisen kann, dass ich tatsächlich was versandt habe ans Unternehmen.
Römermann: Verbraucherrechte im Direktvertrieb von Thermomix und Co. – das waren Einschätzungen von Michael Hummel, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen. Ich sage vielen Dank für das Gespräch.
Hummel: Sehr gerne, Herr Römermann.
Äußerungen unserer Gesprächspartner geben deren eigene Auffassungen wieder. Der Deutschlandfunk macht sich Äußerungen seiner Gesprächspartner in Interviews und Diskussionen nicht zu eigen.