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Wintersturm "Sabine"
Wege zur Arbeit - Ansprüche von Reisenden

Sturmtief "Sabine" zieht über Deutschland hinweg und wirbelt den Verkehr kräftig durcheinander, Züge fahren nicht, der Flugverkehr ist eingeschränkt, in einigen Bundesländern bleiben Schulen und Kitas geschlossen. Zuhause bleiben können Berufstätige aber nicht so einfach, nur weil es draußen stürmt.

Von Sina Fröhndrich | 10.02.2020
Ein geparktes Auto ist von einem umgestürzten Baum bedeckt.
Schäden durch das Sturmtief "Sabine" in Düsseldorf (dpa-Bildfunk / David Young)
Müssen Beschäftigte zur Arbeit gehen oder können sie zu Hause bleiben?
Wer berufstätig ist, der kann nicht so ohne weiteres zu Hause bleiben. Denn es gilt das sogenannte Wegerisiko. Das heißt, jede und jeder Beschäftigte ist dafür verantwortlich, rechtzeitig zur Arbeit zu kommen. Bei Zuspätkommen darf der Lohn entsprechend gekürzt werden. Es sei denn, es gab einen Unfall.
Gehaltsverzicht kann dann eine Option sein - für die einen ist das leistbar, für den anderen eher nicht. Was Beschäftigte proaktiv anbieten können ist: Überstunden zu nehmen, Arbeitszeitkonten auszugleichen, im Homeoffice zu arbeiten – das ist allerdings in einigen Jobs schwierig, im Handel oder in der Produktion etwa.
Wichtig zu wissen: Gibt es eine offizielle Unwetterwarnung, das ist die zweithöchste Stufe rot, kann eigentlich niemand verlangen, dass man zur Arbeit kommt – zum Gehaltsabzug kann es aber trotzdem kommen.
Wer zahlt bei Sturmschäden an Autos oder Häusern?
Bei Schäden am Haus greift üblicherweise die Wohngebäudeversicherung. Diese sichert Sturmschäden ab und springt auch ein, wenn zum Beispiel Regenwasser eindringt. Allerdings ist eine Wohngebäudeversicherung nicht Pflicht. Bei Schäden in der Wohnung greift die Hausratversicherung, das gilt mitunter auch bei Glasschäden.
Wer sein Auto im Freien stehen lassen muss, der riskiert Schäden durch herabfallende Äste. In diesem Fall greift die Teilkaskoversicherung. Bei einem Schaden unterwegs braucht es allerdings eine Vollkaskoversicherung. Doch bei allem gilt: Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Für die Versicherungen kann trotzdem so einiges zusammenkommen: Sturmtief "Friederike" verursachte vor zwei Jahren Schäden in Höhe von einer Milliarde Euro.
Welche Ansprüche haben Reisende?
Wird der Flug annulliert, besteht eigentlich kein Anspruch auf Entschädigung – denn Unwetter gelten laut der europäischen Fluggastrechteverordnung als außergewöhnlicher Umstand, dafür kann eine Fluggesellschaft nichts. Aber: Passagiere müssen am Flughafen versorgt werden, wenn sie festsitzen. Es muss eine kostenlose Ersatzbeförderung gestellt werden. Wenn man am Ende gar nicht von A nach B kommt, kann man sich den Ticketpreis ersetzen lassen. Das ganze muss aber innerhalb von sieben Tagen beantragt werden.
Die Deutsche Bahn empfiehlt, Fernreisen heute und morgen zu verschieben. Wer schon ein Ticket gekauft hat für eine Reise gestern, heute oder morgen, der kann damit bis zum 18. Februar fahren - oder es kostenlos stornieren. Auch wenn es eine Zugbindung gab. Sitzplatzreservierungen lassen sich auch kostenfrei umtauschen. Zudem hat die Bahn auch Aufenthaltszüge bereitgestellt, denn einige Reisende wurden durch die Zugausfälle kalt erwischt.