
Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. Geklagt hatte eine Servicekraft aus Sachsen, die den Mindestlohn erhielt. Ihr Arbeitgeber zahlte seinen Voll- und Teilzeitbeschäftigten über zwei Jahre lang freiwillig eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie. Die vollzeitbeschäftigte Klägerin erhielt dagegen nur eine Einmalzahlung - mit der Begründung, der gesetzliche Mindestlohn sei angehoben worden. Damit stehe ihr mehr Geld zur Verfügung als zuvor.
Laut dem Gericht verstieß der Arbeitgeber damit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
(Az.: 10 AZR 62/26)
Diese Nachricht wurde am 30.09.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
