
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass die Flugtauglichkeit des für den Absturz verantwortlichen Copiloten nicht ausreichend überwacht worden sei. Nach Auffassung des Braunschweiger Gerichts sei die Bundesrepublik nicht die richtige Adressatin der Klage, erklärte ein Sprecher. Die Kläger könnten ihre Ansprüche eher gegen die Fluggesellschaft geltend machen. Die Lufthansa, zu der damals Germanwings gehörte, hatte nach dem Unglück bereits Zahlungen geleistet.
Am 24. März 2015 war das Flugzeug auf dem Weg von Barcelona nach Düsseldorf abgestürzt. 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Ermittlungen ergaben, dass der Copilot die Maschine absichtlich gegen einen Berg gesteuert hatte.
Diese Nachricht wurde am 06.10.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
