
Das Bundeskabinett beschloss in Berlin die jährliche Verordnung zur Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen - also jener Gehaltsgrenzen, bis zu denen Sozialbeiträge abgezogen werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt sie demnach von rund 5.800 auf 6.375 Euro im Monat. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird sie von 8.450 auf 8.850 Euro angehoben.
Für einen Arbeitnehmer mit einem Kind und einem Einkommen oberhalb dieser Grenzen ergibt sich bei ansonsten gleichbleibenden Beitragssätzen eine monatliche Mehrbelastung von knapp 102 Euro. Für Kinderlose fällt die Belastung noch höher aus, da ihr Zuschlag zur Pflegeversicherung ebenfalls steigen soll. Für die überwiegende Mehrheit ändert sich nach Angaben des Arbeitsministeriums nichts.
Die Beitragsgrenzen werden jährlich nach gesetzlichen Vorgaben an die Lohnentwicklung angepasst.
Diese Nachricht wurde am 08.10.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
