
Das Oberste Gericht des Landes bestätigte seine Entscheidung aus dem vergangenen Monat und wies eine Beschwerde dagegen zurück. Die Richter hatten festgelegt, dass Spanier, die nach dem sogenannten Enkelgesetz eingebürgert wurden, grundsätzlich nicht wahlberechtigt sind. Es sei denn, sie können nachweisen, dass ihre Angehörigen vor dem Bürgerkrieg 1936 bis 1939 oder der Franco-Diktatur von 1939 bis 1975 geflohen sind.
Das Enkelgesetz gilt seit vier Jahren und gesteht den Nachkommen dieser Flüchtlinge die spanische Staatsbürgerschaft zu. Weil seitdem mehrere hunderttausend Einbürgerungsanträge vor allem aus Lateinamerika gestellt wurden, hat das Oberste Gericht das Wahlrecht in diesem Punkt eingeschränkt.
Diese Nachricht wurde am 13.10.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
