
Zur Begründung erklärte der Richter, das OLG sei sachlich nicht zuständig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband habe sich in seiner Klage auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz bezogen. Die entsprechende Passage sei aber nicht auf den Verbraucherschutz ausgerichtet.
Konkret ging es um die Bonus-App des Discounters, mit der Kunden Rabatte bekommen. Die Verbraucherschützer argumentieren, ältere Menschen, Kinder oder Menschen mit Behinderung würden benachteiligt. Damit verstoße Lidl gegen das Gebot der Gleichbehandlung.
Vergleichbare Klagen gegen die Händler Netto und Penny waren abgewiesen worden. Smartphone-Apps, in denen es Sonderangebote oder Rabatte gibt, werden inzwischen von vielen Handelsketten angeboten.
Diese Nachricht wurde am 29.09.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
