
Wer seinen Koffer für eine Reise zu einem Terrorcamp packt, kann sich bereits strafbar machen – selbst, wenn die Reise nie stattfindet. Dahinter steckt die seit Jahrzehnten fortschreitende Ausweitung des deutschen Antiterrorstrafrechts. Sein Ziel ist es, Anschläge zu verhindern, bevor sie verübt werden. Doch dabei können inzwischen sogar Absichten strafrechtlich relevant werden, denen keine konkrete Tat folgt.
RAF-Terror: Die Entstehung von Paragraf 129a
Auslöser für die Entwicklung des Antiterrorstrafrechts war in den 1970er-Jahren der Terror der Roten Armee Fraktion (RAF). Die damaligen Strafgesetze galten als unzureichend, um die neue Form organisierter politischer Gewalt zu verfolgen.
1976 reagierte der Gesetzgeber mit dem Paragrafen 129a des Strafgesetzbuchs. Seitdem sind bereits die Gründung, Mitgliedschaft oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung strafbar. Gleichzeitig wurden entsprechende Ermittlungen beim Generalbundesanwalt gebündelt.
Damit begann eine Entwicklung, die das Antiterrorstrafrecht bis heute prägt: Die Strafbarkeit wurde immer weiter ins Vorfeld möglicher Taten verlagert, um staatlichen Stellen mehr Möglichkeiten an die Hand zu geben, Terrorakte zu verhindern.
11. September & Paragraf 89a: Die Ausweitung der Gesetze
So auch nach den Anschlägen vom 11. September 2001. Der Anwendungsbereich wurde erneut erweitert, ausländische Organisationen wie Al-Qaida, Hamas oder der sogenannte Islamische Staat wurden einbezogen. Und auch Angriffe auf wichtige Infrastrukturen werden seitdem erfasst. Aktuell basieren zum Beispiel die Ermittlungen gegen die linksextremistische Vulkangruppe wegen des Stromausfalls Anfang des Jahres in Berlin auf dem Antiterrorparagrafen 129a.
Einen weiteren Schritt markierte 2009 der Paragraf 89a. Nun konnten auch Einzelpersonen ins Visier geraten. Hintergrund war ein verändertes Bedrohungsbild: Täter organisierten sich nicht mehr zwingend in Gruppen, sondern radikalisierten sich teilweise allein, etwa über das Internet.
Schließlich verschob der Bundestag die Grenze noch einmal im April 2026 nach vorn, mit der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung. Schon der Versuch, Terrorismus zu unterstützen, ist seitdem strafbar.
NSU-Fall Susann E.: Wenn Alltagshandlungen strafbar werden
Wie weit die Vorverlagerung reichen kann, zeigt das Verfahren gegen Susann E., eine Freundin der NSU-Terroristin Beate Zschäpe. Das Oberlandesgericht Dresden wertete unter anderem die Überlassung einer Krankenversicherungskarte, einer Bahncard sowie eine Autofahrt als Unterstützung des Nationalsozialistischen Untergrunds.
Für sich genommen waren diese Handlungen alltäglich. Nach Auffassung des Gerichts trugen sie jedoch dazu bei, das Leben der Terrorgruppe im Untergrund aufrechtzuerhalten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Entscheidend ist inzwischen also nicht allein, was jemand tut, sondern auch, was er oder sie wusste oder zumindest für möglich hielt. Gerichte müssen dies anhand äußerer Umstände und verschiedener Indizien rekonstruieren.
Weitreichende Ermittlungsbefugnisse im Namen der Terrorabwehr
Für den Frankfurter Strafrechtsprofessor Matthias Jahn liegt genau hier die rechtsstaatliche Herausforderung. Normalerweise seien Strafverfolgung und Gefahrenabwehr klar getrennt, erklärt er: Strafgerichte befassen sich mit begangenen Straftaten und individueller Schuld, während Polizei, Verfassungsschutz und Nachrichtendienste mögliche Gefahren erkennen und verhindern sollen.
Im Antiterrorstrafrecht verschwimmen diese Grenzen. Bereits ein Anfangsverdacht kann weitreichende Ermittlungsmaßnahmen ermöglichen, etwa Telefon- und Wohnraumüberwachungen, Durchsuchungen oder den Einsatz verdeckter Ermittler - Instrumente, die sonst nur für den begründeten Verdacht einer schweren Straftat gedacht sind.
Jahn bezeichnet den Paragrafen 129a deshalb als „mächtigen Türöffner“. Und die Strafrechtsprofessorin Anneke Petzsche kritisiert, dass durch die Vorverlagerung der Strafbarkeit Handlungen erfasst werden, die für sich genommen harmlos erscheinen und „nur aufgrund der bösen Gedanken des Täters unter Strafe stehen“. Von einem „Gesinnungsstrafrecht“ will die Juristin aber nicht sprechen.
Freiheit versus Sicherheit: Das Kernproblem
Der Vorwurf, dass im Terrorismusstrafrecht nicht die konkrete Tat, sondern die innere Einstellung oder politische Motivation bestraft wird, begleitet es seit seinen Anfängen. Wie weit darf der Staat gehen, um eine Gefahr zu bannen, die er nur vermutet? Das ist die zentrale Frage des modernen Antiterrorstrafrechts. Das Spannungsverhältnis zwischen effektiver Terrorabwehr und rechtsstaatlichen Freiheitsrechten bleibt ein Kernproblem und macht es zu einem der umstrittensten Bereiche des deutschen Strafrechts.
Onlinetext: Olivia Gerstenberger / Radio-Feauture: Peggy Fiebig






