
Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Er folgte damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, an den sich der BGH mit der Bitte um eine Expertise gewandt hatte.
Geklagt hatten die Gema, die die Urheberrechte von Musikschaffenden vertritt, und das Unternehmen "Corint Media", das diese Aufgabe für europäische Sender wahrnimmt. Beide sahen die Urheberrechte durch die Weiterleitung der Satellitensignale verletzt und hatten den Heimbetreiber aufgefordert, gesonderte Lizenzverträge abzuschließen.
Der BGH entschied nun aber unter anderem, dass mit der Weiterleitung des TV- und Hörfunksignals kein neues Publikum erreicht werde. Bei den Räumen in Seniorenheimen handele es sich lediglich um eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner.
(Az. I ZR 34/23 und I ZR 35/23)
Diese Nachricht wurde am 03.09.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
