
Zur Begründung erklärte das Gericht in dem in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss, das Ausleben der eigenen sexuellen Selbstbestimmung ziehe kein Recht auf Kauf, Verkauf und Besitz dieser Puppen nach sich. Der Staat sei verpflichtet, Kinder zu schützen. Verstöße gegen das Gesetz werden in Deutschland mit einer bis zu fünfjährigen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Hintergrund ist die Annahme, dass mit der Verwendung kindlicher Sexpuppen durch pädophile Menschen die Hemmschwelle verringert wird, in der Realität Kindesmissbrauch zu begehen.
Die beiden männlichen Beschwerdeführer sahen darin ihr im Grundgesetz geschütztes Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt.
Diese Nachricht wurde am 02.07.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
