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Europäischer Gerichtshof
Deutschland darf anderen EU-Bürgern Hartz IV verweigern

Zugewanderte EU-Bürger haben in Deutschland bei Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Hartz IV - auch dann nicht, wenn sie schon einmal Arbeit in Deutschland gefunden hatten. Das entschied der Europäische Gerichtshof. Sozialpolitiker kritisieren das Urteil.

15.09.2015
    Blick in den Wartebereich des Jobcenters Berlin-Mitte
    Blick in den Wartebereich des Jobcenters Berlin-Mitte (dpa / picture-alliance / Peer Grimm)
    Klägerin war eine schwedische Staatsbürgerin, die in Berlin lebt. Das Jobcenter Berlin-Neukölln hatte die Leistungen für sie eingestellt - was der EuGH nun für rechtmäßig befand (Rechtssache C-67/14). Betroffen von dem Urteil sind beispielsweise Bürger aus einem anderen EU-Land, die nach Deutschland zur Arbeitssuche einreisen, eine gewisse Zeit arbeiten und dann arbeitslos werden. Der Grünen-Sozialpolitiker Wolfgang Strengmann-Kuhn nannte das Urteil "fragwürdig": "Wer zu uns kommt und nach Arbeit sucht, braucht Unterstützung. Das ist in einem sozialen Europa geboten."
    Staat darf Sozialsysteme vor "unangemessener Inanspruchnahme" schützen
    Der EuGH blieb mit dem Urteil damit bei seiner Linie. Bereits 2014 hatten die Luxemburger Richter geurteilt, dass EU-Bürger, die ausschließlich nach Deutschland kommen, um Sozialhilfe zu beziehen, dort aber gar nicht arbeiten wollen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe hätten (Rechtssache C-333/13). Damit bestätigte der Gerichtshof eine zentrale Regel im deutschen Sozialgesetzbuch über den Ausschluss von EU-Zuwanderern von Hartz-IV-Leistungen.
    Auch im aktuellen Urteil verweisen die Richter ausdrücklich darauf, dass ein Staat das Recht hat, seine Sozialsysteme vor Überlastung zu schützen und die "unangemessene Inanspruchnahme" zu verhindern. Ein Migrant, der sich ernsthaft um Arbeit bemühe, dürfe zwar nicht ausgewiesen werden, unterstrichen die EU-Richter. Das Aufnahmeland müsse ihm aber nicht dauerhaft Sozialleistungen zahlen.
    Schwedin arbeitete - und hat nun trotzdem keinen Anspruch
    Im konkreten Fall ging es um eine Frau, die in Bosnien geboren wurde und die schwedische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie lebte mit ihren drei Kindern in Deutschland. Die Frau und ihre Tochter hatten ein knappes Jahr lang gearbeitet und gingen dann keiner Beschäftigung mehr nach. Sie erhielten zunächst Arbeitslosengeld, die Kinder Sozialgeld.
    Das Berliner Jobcenter argumentierte, die Frau und ihre Tochter hätten als ausländische Arbeitssuchende keinen Anspruch darauf. Das Bundessozialgericht bat den EU-Gerichtshof um Auslegung europäischen Rechts. Die höchsten europäischen Richter bestätigten nun die deutsche Praxis. Sie verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
    (nch/tgs)