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Familienehre, Züchtigungsrecht, Zwangsehe

Deutschland ist ein vielstimmiges Land geworden, in dem Menschen aus unterschiedlichen Kulturen zu Hause sind. Die meisten Migranten kommen mit den Gesetzen hierzulande problemlos klar. Aber es gibt auch Fälle, in denen deutsches Recht und die Vorstellungen einiger Zuwanderer nicht zusammenpassen. Die Globalisierung stellt Gesetzgeber und Gerichte vor neue Herausforderungen.

Von Gaby Mayr | 12.09.2007
    "Eine derart grausame Tötung hatte die Bremer Polizei selten zu bearbeiten gehabt. Ein junger Mann, 23 Jahre alt, Rollstuhlfahrer, mitten in der Nacht am Farger U-Boot-Bunker mehrfach mit einem PKW überrollt, schließlich mit einem Radmutternschlüssel erschlagen. Seine 18-jährige Ehefrau über den Deich ans Flussufer geschleift und im Weserschlick erstickt. Umgebracht ein Liebespaar, das nicht zusammen sein durfte."

    Zuerst sah es aus wie ein "Ehrenmord" durch die Familie der Frau, die die Beziehung nicht billigte. Doch der Fall war komplizierter: Den Auftrag, das junge Paar zu töten, hatte ein Funktionär der Kurdischen Arbeiterpartei PKK - der Regionalleiter - erteilt. Er missbilligte die Ehe des einstigen PKK-Kämpfers, der als Märtyrer galt. Der PKK-Funktionär wurde nicht gefasst. Auf der Anklagebank saßen drei junge Kurden: Sie hatten das Paar umgebracht. Das Gericht musste zunächst entscheiden, ob die drei Angeklagten schuldfähig waren. Denn bestraft werden kann nach deutschem Recht nur, wer in der Lage ist, seine Schuld einzusehen. Wie steht es um die Schuldfähigkeit von Menschen, die in einer Kultur aufgewachsen und verwurzelt sind, in der Autoritäten einen Tötungsauftrag erteilen dürfen?

    "Zum Zweiten sollte auch ermittelt werden, inwieweit die Beweggründe dieser Täter niedrig waren im Sinne der Vorschrift des Mordparagraphen, wonach eine Tötung aus niedrigen Beweggründen, das heißt auf sittlich tief stehender Stufe, als Mord zu qualifizieren ist und mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bedroht ist."

    Richter Helmut Kellermann war Mitglied der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Bremen. Um die beiden Fragen beantworten zu können, holte sich das Gericht fachkundigen Rat: Ein so genannter ethnokultureller Gutachter sollte Auskunft geben über Strukturen und Zwänge der Gruppe, aus der die Angeklagten stammten. Das übliche Instrumentarium deutscher Psychiater und Psychologen, die ebenfalls gehört wurden, reichte in diesem Fall nicht aus.

    "Der ethnokulturelle Gutachter ist selbst Psychologe, ist an einer Universität tätig und hat sich dort vertieft mit dieser Problematik auseinandergesetzt, auch mit den kulturellen Vorstellungen gerade dieser Bevölkerungsgruppe, um die es hier geht, der Kurden, der Yeziden, und deswegen konnten wir ihn ansprechen."

    Der ethnokulturelle Gutachter konnte dem Gericht die Situation der drei Angeklagten erklären:

    "Wenn das Einverständnis der Eltern, sprich des Vaters nicht vorhanden ist, dann ist es nicht erlaubt, dass eine solche Beziehung geführt wird. Und das sorgte für Aufruhr innerhalb der Szene und dementsprechend hat sich dann der Regionalleiter berechtigt gefühlt, eine solche schwerwiegende Entscheidung zu treffen und dann die drei Haupttäter dort entsprechend zu beauftragen. Sie hatten ganz erhebliche Befürchtungen um ihr eigenes Wohl, nicht nur, dass sie aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, sondern auch um ihr eigenes Wohl, wenn sie solchen Aufträgen des Gebietschefs nicht Folge leisten."

    Die Angeklagten waren demnach keine eiskalten Auftragskiller. Sie standen unter ungeheuerem Druck ihrer Herkunftsgruppe. Sie waren isoliert, hatten keine Verbindung in die deutsche Gesellschaft und konnten niemanden um Hilfe bitten.

    "Der Gutachter war in der Lage, uns diesen Fall, der von den Beweggründen her für uns völlig absurd erschien, zumindest nahe zu bringen und die Täter nahe zu bringen, sie zu verstehen. Nicht sie zu entschuldigen, sie zu exkulpieren, aber sie zu verstehen."

    Mord hatte der Staatsanwalt plädiert, eine grausame Tat aus niederen Beweggründen, und das seien eben Merkmale für Mord. Totschlag hatte dagegen das Gericht geurteilt, die Angeklagten hätten schließlich unter starkem Druck aus dem Umfeld der PKK gestanden, dazu seien kulturelle Werte wie Familienehre gekommen. Mord könne so nicht nachgewiesen werden.

    Das Gutachten des ethno-kulturellen Experten spielte für das Urteil eine wichtige Rolle. Aber heißt das: Es gibt zweierlei Recht vor deutschen Gerichten - unterschiedliches Recht für alteingesessene Deutsche und für Zuwanderer? Sorgen ethno-kulturelle Gutachten womöglich dafür, dass in Strafprozessen Wertvorstellungen - sozusagen durch die Hintertür - Einzug halten, die gegen das Grundgesetz verstoßen? Richter Helmut Kellermann sagt "nein":

    "Der Gutachter bestimmt nicht letztlich das Ergebnis eines Verfahrens, er hilft dem Gericht, eine Tat zu verstehen. Und wenn die Tat dann verstanden ist, sie dann zu bewerten. Darum geht es, und nicht darum, dass hier die heimatlichen Vorstellungen durch die Hintertür über den ethnokulturellen Gutachter Grundlage des deutschen Rechts werden. Wir kommen meines Erachtens nicht daran vorbei, dass wir sehr viel mit Personen zu tun haben, die einen Migrationshintergrund haben, und diese Personen haben wir entsprechend ihrer Schuld zu betrachten und zu beachten. Und wenn es uns nicht gelingt, ihre individuelle Schuld festzulegen, werden wir aus meiner Sicht ungerecht. Und das dürfen wir nicht sein."

    Auch Nadjma Yassari hält den Einsatz ethno-kultureller Gutachter für sinnvoll, um die Hintergründe einer Tat und die persönliche Situation der Angeklagten aufzuklären. Yassari ist Expertin für das Recht islamischer Länder am Max-Planck-Institut in Hamburg. Bei der Beurteilung von kulturell geprägten Gewalttaten wie Ehrenmorden will sie aber mehr: Die Justiz soll ihr Augenmerk verstärkt auf die Personen hinter den meist jungen, männlichen Gewalttätern richten. Ethnokulturelle Gutachter könnten helfen, die Gewaltbeziehungen hinter der Tat offen zu legen.

    "Auch der, der jemanden zu einer Straftat anstiftet, macht sich strafbar, und das müsste man viel mehr hervorheben, und auch die Personen, die im Hintergrund sozusagen die Drähte gezogen haben, auf jeden Fall strafrechtlich zur Verantwortung ziehen. Da muss man viel härter durchgreifen, damit auch bei den Familien, wo diese Idee noch vorherrscht, dass die Frauen die Ehre der Familie darstellen, und falls sie sich falsch verhalten, die Ehre verletzt ist, dass diese Vorstellung langsam aus den Köpfen auch dieser Menschen in einem langen Prozess, wo die deutsche Rechtsprechung wirklich mitmachen muss, verschwinden muss."

    Nadjma Yassari wurde im Iran geboren, sie ist in Österreich aufgewachsen und hat dort studiert. Sie ist Muslimin. Yassari gehört zu den Menschen, die auf Grund ihrer Biographie und ihrer Ausbildung zu Mittlern zwischen deutschen Rechtsvorstellungen und den Traditionen von Zugewanderten werden können. Dieses Potenzial bikultureller Expertinnen und Experten nutzen deutsche Gerichte allerdings eher selten. Statt dessen, so scheint es, fühlen sich mancherorts Richter schon dann in der Lage, komplizierte kulturelle Hintergründe einer Tat auszuleuchten, wenn sie zwei Mal im Herkunftsland der Angeklagten auf Urlaub waren. Richter Kellermann zum Einsatz von ethnologischen Gutachtern:

    "Die Tendenz scheint mir eher rückläufig zu sein. Das steht sicherlich auch im Zusammenhang mit dem Zeitgeist der Bundesrepublik Deutschland, dieser Zeitgeist sagt eindeutig: Ausländer, die hier leben, sollen sich an die hiesigen Sitten und Rechte, an die Pflichten halten, und wir sollen dabei nicht so sehr berücksichtigen, aus welchem Hintergrund sie kommen."

    Wohin es führen kann, wenn deutsche Richter ihre Kenntnis ungewohnter Kulturen überschätzen, demonstrierte Anfang des Jahres eine Richterin in Frankfurt am Main. Sie verweigerte eine vorzeitige Ehescheidung, obwohl der Mann gewalttätig war:

    Beide Parteien stammen aus dem marokkanischen Kulturkreis. Für diesen Kulturkreis ist es nicht unüblich, dass der Mann gegenüber der Frau ein Züchtigungsrecht ausübt. Hiermit musste die in Deutschland geborene Antragstellerin rechnen, als sie den in Marokko geborenen Antragsgegner geheiratet hat. Eine unzumutbare Härte liegt damit nicht vor.

    In einer Dienstlichen Erklärung ergänzte die Richterin:

    Koran (Sure) 4, (Vers) 34 enthält neben dem Züchtigungsrecht des Mannes gegenüber der ungehorsamen Ehefrau auch die Feststellung zur Überlegenheit des Mannes gegenüber der Frau.

    Fachkundige Berater hätten die Richterin informiert, dass diese Koransure in der muslimischen Gemeinschaft überaus kontrovers diskutiert wird und dass muslimische Expertinnen und mittlerweile auch namhafte männliche Korangelehrte ein wörtliches Verständnis der Sure ablehnen. Kein deutsches Gericht käme im übrigen auf die Idee, Bibelverse wörtlich zu nehmen und zu zitieren. Der Fall der Frankfurter Richterin zeigt eindrucksvoll, dass ethno-kulturelle Expertinnen und Experten auch außerhalb von Strafprozessen gebraucht werden. Die Münchner Rechtsanwältin Manuela Landuris ist spezialisiert auf internationales Familienrecht. Da geht es um die Scheidung binationaler Paare, um die Frage: Wo sollen die Kinder nach der Scheidung leben?

    "Wir haben die Erfahrung gemacht, dass die meisten Richter oder an Verfahren Beteiligten keine Ahnung über die anderen Kulturen haben und haben beantragt, interkulturelle Gutachter mit einzubeziehen. In mehreren Verfahren wurde das abgelehnt, und deswegen fordern wir eigentlich, dass es verpflichtend ist, in internationalen Fällen oder Fällen mit kulturellem Hintergrund Gutachter mit einzubeziehen."

    Deutsche Familiengerichte müssen wissen, welche Gesetze etwa im Herkunftsland eines Vaters gelten und wie sie ausgelegt werden, wenn sie ihm erlauben, das Kind dorthin auf Urlaub mitzunehmen.

    "In den Golfstaaten haben ja Väter das Recht auf das Sorgerecht nach dem siebten Lebensjahr, bei Jungen. Ein Vater hat das Recht, das Kind zu behalten, auch nach der Scheidung, also er kann bestimmen, wo sich das Kind aufhält und kann dem Kind untersagen, das Land zu verlassen."

    Fachleute, die sich in beiden Kulturen auskennen, können bei beiden Kulturen hinter die Kulissen blicken und falsche Behauptungen aufdecken, sagt Rechtsexpertin Yassari:

    "Sie hören sich Argumentationen an, wenn man sagt: Das ist bei uns so üblich. In vielen Fällen ist es gar nicht so üblich. Sondern es wird nur als Alibi und als Entschuldigung für ein Verhalten herangezogen, das nicht zu entschuldigen ist. Die sagen: Ich muss meine Schwester schlecht behandeln, weil das sagt meine Kultur. Aber das sagt seine Kultur gar nicht, sondern das ist nur eine Ausrede, um das zu tun, was er gerne möchte."

    Ungewohnt für deutsche Familiengerichte ist auch der Umgang mit Mehrehen. In Deutschland ist die Mehrehe verboten. Sie beschäftigt das Gericht, wenn etwa ein Mann und seine zwei Ehefrauen als Flüchtlinge nach Deutschland kommen.

    "Wenn diese Frau, die sich verheiratet wähnt, nach Deutschland kommt und plötzlich sagt ein deutscher Richter: Du bist gar nicht seine Frau - ob man sie da nicht schutzlos lässt? Und aus diesen Erwägungen hat die Rechtsprechung gesagt, in den Fällen, in denen die Nichtanerkennung der zweiten Ehe dazu führen würde, dass die Frau auf ihre Rechte verzichten muss und den Schutz, auf den sie gebaut hat, nicht mehr zählen kann, in diesen Fällen erkennen wir die Ehe an."

    Es geht dabei oft um ganz praktische Fragen, zum Beispiel: Wer von den beiden Ehefrauen bekommt die Witwenrente, wenn der Mann stirbt?

    "Da gibt es Rechtsprechung von obersten deutschen Gerichten, die sagt, die Witwenrente muss geteilt werden. Oder in den Fällen, wo man sagt: Kann die Frau nachkommen? Dann wird auch das Gericht sich überlegen, ob diese Norm zum Schutz der Frau geeignet ist oder nicht. Und da wird es Abwägungen geben."

    Das Ehe- und Familienrecht gehört in allen Ländern zu den am heißesten umkämpften juristischen Schlachtfeldern. Es geht um Machtfragen. In vielen Gesellschaften - von der Türkei bis Indien - ist die Eheschließung ein Arrangement zwischen zwei Familien. Das war in Deutschland in Adelskreisen bis vor hundert Jahren auch so. Verständnisvolle Eltern werden das Arrangement nicht ohne Zustimmung der Kinder treffen. Werden Ehen gegen den Willen einer oder beider Beteiligter geschlossen, ist es eine Zwangsehe.

    "Selbstverständlich ist die Zwangsverheiratung in Deutschland verboten..."

    ... sagt Rechtsanwältin Seyran Ates.

    "Es ist so, dass im Zivilgesetzbuch die Zwangsehe als nicht wirksame Ehe betrachtet wird und ein Anspruch auf Aufhebung besteht, und es ist so, dass das Strafgesetzbuch die Zwangsverheiratung als einen besonders schweren Fall der Nötigung ansieht und das bestraft. Meiner Ansicht nach reicht das aber nicht aus. Wir müssen viel größere, viel deutlichere Signale setzen, dass sich die deutsche Rechtsprechung, und die deutsche Gesetzgebung vor allem, gegen Zwangsheirat ausspricht, indem ein eigener Straftat bestand "Zwangsverheiratung" eingeführt wird."

    Im Koalitionsvertrag von Union und SPD ist vereinbart, dass Zwangsehen in einem eigenständigen Paragraphen verboten werden sollen. Er soll das bereits bestehende Verbot noch einmal demonstrativ hervorheben. Es soll allerdings Befürchtungen geben, dass ein solches Gesetz einen Generalverdacht gegen Ehen zwischen Muslimen schüren könnte. Tatsächlich wird an keiner Stelle im Koran einer Eheschließung gegen den Willen der beiden Beteiligten oder gegen den Willen der Frau das Wort geredet. Rechtswissenschaftlerin Nadjma Yassari will noch einen Schritt weiter gehen, um das Übel Zwangsheirat bei der Wurzel zu packen:


    "Dahinter stehen ja oft Familienverbände, die sowohl den Jungen als auch das Mädchen zu gewissen Dingen zwingen, die sie nicht machen wollen. Und wenn man nicht die dahinter stehenden Personen bestraft, und zwar alle, wird man auch hier nicht das Unrechtsbewusstsein entwickeln können. Es ist ganz wichtig, dass wir vor einem deutschen Gericht einmal einen Fall finden, wo der Vater, die Mutter, der Onkel, die Tante und die gesamten Leute, die die jungen Leute zu einer Ehe gezwungen haben, zu der sie nicht bereit waren, vor Gericht stellen und sie dafür zur Verantwortung ziehen."

    Zwangsehen sind in Deutschland längst ein Thema. Dass hier lebende Mädchen und Frauen von Genitalbeschneidung bedroht sind, ist dagegen kaum bekannt. The Cut - der Schnitt, wie der Eingriff auf Englisch heißt, wird in rund 30 Ländern Afrikas sowie in einigen Regionen Asiens praktiziert. Bei manchen Bevölkerungsgruppen wird den Mädchen die Spitze der Klitoris abgeschnitten, bei Anderen werden alle äußeren Geschlechtsteile entfernt. Mädchen können bei dem Eingriff sterben. Manche Frauen leiden ein Leben lang unter gesundheitlichen Problemen, sexuelles Empfinden wird massiv beeinträchtigt. Weltweit sind 100 bis 150 Millionen Frauen und Mädchen beschnitten. Geschnitten wird, weil es "immer schon" gemacht wurde. Die Sexualität der Frau soll gezügelt, ihre Keuschheit vor der Ehe garantiert werden. Der Schnitt soll den Eintritt ins Erwachsenenalter markieren, oft werden aber viel jüngere Mädchen und sogar Säuglinge beschnitten. Rechtsanwältin Regina Kalthegener, die für die Frauenrechtsorganisation Terre des Femmes arbeitet, nennt weitere Gründe:

    "Es gab Menschen, die aus Äthiopien berichteten, dass sie es praktizieren müssen, damit Fürbitte gehalten werden kann in der katholischen Kirche. Dann gibt es das Argument, ein junges Mädchen muss beschnitten sein, weil es sonst unrein ist und dann darf von Älteren aus ihrer Hand kein Essen und kein Getränk genommen werden."

    Weibliche Genitalbeschneidung wird seit den 1990er Jahren vom Völkerrecht als Menschenrechtsverletzung verurteilt. In vielen Ländern, in denen die weibliche Beschneidung praktiziert wird, ist der Eingriff mittlerweile verboten. Beschnittene Frauen wollen aber nicht als Opfer bemitleidet werden. Sie lehnen es ab, als "verstümmelt" bezeichnet zu werden. Zugleich wehren sich Frauen und Mädchen zunehmend gegen die blutige Praxis. Ausländerbehörden und Gerichte in Deutschland haben immer wieder mit Migrantinnen zu tun, denen bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine Beschneidung droht.

    "Durch das neue Zuwanderungsgesetz gibt es schon eine Reihe von Entscheidungen, die bei Genitalverstümmelung Asyl zusprachen. Eine Beobachterin des Hohen Flüchtlingskommissariats in Deutschland hatte den Eindruck, dass sich die Rechtsprechung deutlicher in Richtung der Frauen orientiert, dass also geschlechtsspezifische Verfolgung mehr als vorher berücksichtigt wird."

    Die Genitalbeschneidung hat die Asylrechtsprechung in Deutschland verändert. Nach den Erfahrungen der Nazi-Diktatur wurde in der Bundesrepublik ein Asylgesetz verabschiedet, das Menschen vor allem bei politischer und religiöser Verfolgung Zuflucht gewähren sollte. Mädchen und Frauen, die von Beschneidung bedroht sind, haben mit ihren Asylanträgen den Blick darauf gelenkt, dass es auch andere Arten der Verfolgung gibt, die Menschen gefährden, ihr Leben bedrohen, und sie deshalb fliehen und um Asyl bitten.

    "Genitalverstümmelung wird in der Regel von der Familie oder einer Dorfgemeinschaft praktiziert, und da ist interessant, dass, auch wenn es in einem Staat strafrechtliche Regelungen gibt gegen Genitalverstümmelung, es trotzdem Asyl geben kann, wenn eine Einzelperson es durchführt. Wenn der Staat nicht in der Lage ist, die Frau zu schützen."

    In den letzten Jahren erhielten jeweils einige Dutzend Frauen Asyl in Deutschland wegen drohender Beschneidung. Das sind wenige Fälle. Für das deutsche Asylrecht bedeuten sie dennoch eine tief greifende Veränderung. Jetzt wird auch Verfolgung anerkannt, die nicht vom Staat ausgeht. Das ist ein Schritt zu mehr Menschlichkeit. Zuwanderer aus aller Welt stellen neue Anforderungen an Justiz und Gesellschaft. Uns sie ist Anlass für positive Veränderungen der Rechtssprechung.