Donnerstag, 25. April 2024

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Grundgesetz Artikel 15
„… zum Zwecke der Vergesellschaftung“

Artikel 15: „Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.“

06.05.2019
Ute Behrens findet, dass Artikel 15 keinesfalls aus dem Grundgesetz gestrichen werden sollte. Die Möglichkeit, Wasser, saubere Luft sowie Grund und Boden zu vergesellschaften, sollte unbedingt bestehen bleiben.
Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.