Donnerstag, 18. April 2024

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Grundgesetz Artikel 3
"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse ..."

Artikel 3, Abs. 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

27.03.2019
Chiara Bergner und Julia Borgulya haben Artikel 3 Absatz 3 ausgewählt. Der Film "Schindlers Liste" hat ihnen die Bedeutung dieses Grundrechtes noch einmal vor Augen geführt.

Äußerungen unserer Anruferinnen und Anrufer geben deren eigene Auffassungen wieder. Deutschlandradio macht sich die Äußerungen in diesen Anrufen nicht zu eigen.