
Die Richterin verwies darauf, dass die Kläger ihre Ansprüche eher gegen die Fluggesellschaft geltend machen könnten. Laut Gericht haben 30 Hinterbliebene Ansprüche auf Schmerzensgeld von jeweils bis zu 110.000 Euro gegen die Bundesrepublik Deutschland angemeldet. Sie werfen dem Luftfahrtbundesamt eine Verletzung von Amtspflichten vor, weil es die Flugtauglichkeit des damaligen Copiloten nicht ausreichend überwacht habe. Der Mann war Ermittlungen zufolge psychisch krank und hätte nicht fliegen dürfen. Aus Sicht der Kläger wurde der Absturz dadurch möglich.
Er hatte das Flugzeug im März 2015 absichtlich in ein Bergmassiv in den französischen Alpen gelenkt. 144 Passagiere und sechs Besatzungsmitglieder kamen ums Leben. Die meisten Opfer kamen aus Deutschland und Spanien.
Aus dem Deutschlandfunk-Programm
Diese Nachricht wurde am 28.08.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.




