KEF-Empfehlung
Rundfunkbeitrag soll um 28 Cent steigen

Die Finanzkommission KEF empfiehlt, den Rundfunkbeitrag ab 2027 um 28 Cent auf 18,64 Euro anzuheben. Wie die Kommission in Berlin mitteilte, liegt diese Empfehlung deutlich unter der letzten Empfehlung.

    Ein Schild mit der Aufschrift "Beitragsservice" steht vor dem Eingang des Beitragsservice auf dem WDR-Gelände in Köln Bocklemünd.
    Durch den Rundfunkbeitrag finanzieren sich ARD, ZDF und Deutschlandradio. (IMAGO / Panama Pictures / IMAGO / Christoph Hardt)
    2024 hatte die KEF vorgeschlagen, den Rundfunkbeitrags auf 18,94 Euro zum 1. Januar 2025 festzulegen. Dass die neue Empfehlung jetzt geringer ausfällt, liege vor allem daran, dass die Einnahmen der öffentlich-rechtlichen Sender höher ausfielen als 2024 geschätzt. Auch hätten ARD und ZDF Investitionen verschoben und daher mehr Eigenmittel zur Verfügung.
    Der Vorsitzende der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF), Martin Detzel, sagte, die Feststellungen des am Freitag vorgelegten 25. Berichts stellten die Ergebnisse des vor zwei Jahren veröffentlichten Berichts nicht infrage. Der neue Bericht habe Veränderungen der vergangenen zwei Jahre bewertet und daher die Beitragsempfehlung aktualisiert.

    Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht

    Die Länder hatten die von der KEF empfohlene Erhöhung des Rundfunkbeitrags um 58 Cent auf 18,94 Euro pro Monat zum 1. Januar 2025 nicht umgesetzt. ARD und ZDF hatten deswegen Ende 2024 eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht, über die noch nicht entschieden wurde. Der Rundfunkbeitrag liegt seit Juli 2021 bei 18,36 Euro. Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor den Rundfunkbeitrag erhöht, weil die Länder schon damals eine entsprechende KEF-Empfehlung nicht umgesetzt hatten.
    Die Empfehlung der KEF ist Grundlage für die Entscheidung der Bundesländer über die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags. Nach aktueller Rechtslage ist eine Zustimmung aller 16 Landesregierungen und Länderparlamente erforderlich. Eine Abweichung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in engen Ausnahmefällen und einvernehmlich durch alle Länder möglich. Die Länder müssen nachprüfbare Gründe angeben, wenn sie von der Empfehlung abweichen.
    Diese Nachricht wurde am 20.02.2026 im Programm Deutschlandfunk gesendet.