"Ich glaube, im Strafrecht sind wir alle sachverständig. Wir haben sehr klare Gefühle und wir haben auch sehr deutliche Meinungen."
Beispiel Zumwinkel-Verfahren. Zwei Jahre Haft auf Bewährung und eine Million Euro Strafgeld - ein angemessenes Urteil? Die Frage beschäftigte einige Tage lang nicht nur die Zuhörer im Gerichtssaal.
"Der Mann hat den Warnschuss bekommen."
"Zu wenig - Geld hat er genug!"
"Der sollte mal lieber die Strafe absitzen!"
"Ich finde das gerecht."
Winfried Hassemer hinterfragt nicht einzelne Urteile, er führt nicht vermeintliche Skandalentscheidungen vor, in denen gefühlte Gerechtigkeit und Strafmaß auseinanderfallen. Stattdessen setzt er sich mit dem System des Rechts auseinander. Dieses Recht - und gerade das Strafrecht - sei den meisten Menschen fremd und unheimlich, konstatiert der Autor. Der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts und emeritierte Strafrechtsprofessor glaubt trotzdem an die Sachkunde des Laien - wenn auch oft nur im Ergebnis. Das Gefühl, welches Urteil angemessen ist, trügt auch den Laien selten, sagt er. Und das sei nicht nur wichtig für die Akzeptanz des Rechts, sondern sogar ein Teil seiner Daseinsberechtigung. Eine Annahme, die er auch durch den Vergleich der Rechtssysteme verschiedener Länder gestützt sieht:
"Die Wege, auf denen jeweils der Strafrichter zu einem Ergebnis kommt, sind total verschieden. Das Ergebnis aber, dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe oder so, das ist am Ende gleich. Das liegt daran, dass wir so etwas wie ein "Vor-Urteil" haben. Dass wir schon ungefähr wissen, was das wert ist. Und das, glaube ich, das gilt für den Alltag genauso wie für die Strafjustiz. Natürlich innerhalb bestimmter Margen. Das ändert sich auch am Ende. Aber ich glaube, die Strafjustiz könnte nicht lange überleben, wenn sie sich von der Meinung der Bevölkerung weit entfernen würde, was etwas wert ist."
Das Urteil also steht im Dialog mit der Gesellschaft und braucht das auch. Die Urteilsfindung, der Strafprozess selbst dagegen, glaubt Winfried Hassemer, stößt auf weitgehendes Unverständnis. Was nach strengen Regeln im Gerichtssaal geschieht, ist vielen nicht bekannt und scheint vielleicht sogar überflüssig.
Denn das Verständnis für Strafe, das wir alle haben, kommt aus Mechanismen, die viel unmittelbarer und ohne feste Regeln wirken, aus der Alltagserfahrung der sozialen Kontrolle. Belohnung und Strafe gibt es in der Schule, im Straßenverkehr, in der Familie. Was das Strafrecht von dieser täglichen Erfahrung unterscheidet, das sind die strengen Formen, in denen es der Richter anwendet. Mit der Folge, dass viele einzelne Schritte nicht mehr unmittelbar aus dem Gerechtigkeitsgefühl für den konkrete Fall zu erklären sind, um den es geht. Sei es, dass Berufung oder Revision nur unter engen, dem Laien oft unverständlichen Voraussetzungen möglich sind. Dass Taten, die allgemein als strafwürdig angesehen werden, letztlich doch nicht bestraft werden können, weil der Gesetzgeber an diese konkrete Handlung nicht gedacht hatte, dass Urteile möglicherweise von prozessrechtlichen Finten des Verteidigers abhängen. Auch hier wird der Autor nicht in der Weise konkret, dass er einzelne Finten erklären würde. Er versucht allgemein, die Kluft zwischen dem scheinbar einfachen Ergebnis und dem schwer nachvollziehbaren Weg dorthin zu überbrücken.
"All das, was das Strafrecht macht, nämlich bestimmt zu sein, die Sachen vorauszusehen, öffentlich zu sein, sich auch kritisieren zu lassen - all das ist so etwas - wenn man so will - wie eine Veredelung dieser sozialen Kontrolle: Die Chance, sich selbst verteidigen zu können, das Geld zu kriegen für einen Verteidiger, ins Rechtsmittel gehen zu können, wenn man nicht mit dem zufrieden ist, was mit einem passiert ist, nicht zweimal für dasselbe bestraft zu werden. All diese Sachen: Das ist Strafrecht. Das ist Formalisierung."
Um das deutlich zu machen, verlangt der Autor freilich dem Laien, an den er sich wendet, einiges ab. Er muss häufig die Gesetzestexte im Anhang genau lesen, um Argumente nachvollziehen zu können, er muss sich die Anwendungsfälle, die konkreten Beispiele, meist selbst suchen und denken. Nur selten blitzen bekannte greifbare Konstellationen auf, der so genannte Ehrenmord zum Beispiel, die Beugehaft für RAF-Terroristen, die so genannte Rettungsfolter, die Frage also, ob - wie nach der Entführung eines Jungen in Frankfurt - vom ehernen Folterverbot abgewichen werden kann, um das möglicherweise noch lebende Kind zu retten. Winfried Hassemer macht seine Haltung in diesen Fragen deutlich - durchweg für die klare Einhaltung der Form und für die Freiheit. Aber das geschieht fast nebenbei. Er will Denkweisen hinter den Fragen offenlegen. Und trifft gerade damit eine Aussage.
"Ich glaube, wir leben seit einer geraumen Zeit - sagen wir, vielleicht seit dreißig Jahren - in einem Zeitgeist der Schnelligkeit, der Effizienz und der Billigkeit. Und der hat vor allem auch das Strafrecht erfasst, nicht nur, aber im Strafrecht lässt er sich gut nachweisen: Härtere Strafen, kürzere Prozesse, nicht mehr so viel Rücksicht auf all diese Fisimatenten, was bei uns Garantien heißt, sondern schnell zu einem Ergebnis kommen. Kein Sinn für Förmlichkeiten, obwohl die Förmlichkeiten schützen die Leute."
Die Bewertung dieser Entwicklung überlässt der Autor dem Leser, wie auch in anderen Fragen. Auch das führt dazu, dass dieses Buch wahrscheinlich für den Nichtjuristen nur mit viel Konzentration zu verstehen ist. Ohne sinnliche Beispiele, ohne meinungsgetragene Emphase ist der Leser auf das angewiesen, was viele gerade an der Juristerei befremdet: Das Interesse am Gedankengebäude, die Freude an der Abstraktion. Diese Freude allerdings ist bei Winfried Hassemer selbst spürbar, und für den, der dafür empfänglich ist, transportiert er sie auch in der ihm eigenen Pointierung. Beispiel Opferschutz. Hier macht der Autor klar, dass es im Strafverfahren völlig richtig ist, dass das Opfer am Rand steht. Es ist gerade die Errungenschaft des Strafrechts, dem Opfer die Sühne aus der Hand zu nehmen. Einen neutralen Dritten, den Staat, einzusetzen, der als einziger über Schuld oder Unschuld richten kann.
"Ein Opferstrafrecht, wo das Opfer am Schluss bestimmt, was mit dem Täter passiert, geht nicht in einer reifen Kultur. Aber ich glaube, wir haben das Opfer ein bisschen zu sehr an den Rand gestellt. Wir haben es zu sehr - wenn ich es mal etwas übertrieben formuliere - als Objekt benutzt. Wir haben ihm zu wenig Möglichkeiten der Einflussnahme gegeben. Und wir haben ihm vor allem das nicht gegeben - ich glaube, eher aus Nachlässigkeit -, was es eigentlich braucht: Nämlich zu erfahren - in einem Strafverfahren, professionell durchgeführt - zu erfahren: Es ist kein Unglück, was mir passiert. Es ist auch nicht meine eigene Schuld. Sondern es ist ein Unrecht, was mir passiert ist."
Die Frage aus dem Titel des Buches: "Warum Strafe sein muss" findet bei Winfried Hassemer - wie wahrscheinlich insgesamt in der modernen Strafrechtswissenschaft - eine fast lakonische Antwort: Weil es nicht anders geht. Das Kapitel über die Strafzwecktheorien ist trotzdem lesenswert. Es kommt zuerst daher als die dem juristischen Erstsemester bekannte Auseinandersetzung zwischen absoluten, relativen und vermittelnden Strafzwecktheorien. Zwischen Kants Insel, auf der der letzte Mörder hingerichtet werden müsste, bevor sich die Gemeinschaft auflöst auf der einen Seite und der Besserung des Täters und der Gesellschaft auf der anderen. Aber der Autor bemüht sich, eine nicht nur der Praxis, sondern auch der Menschenwürde gerechte Antwort zu finden. Er macht klar, dass sich der Strafanspruch des Staates hier immer wieder neu rechtfertigen muss und dass Rechtspolitik ein komplexes Gebilde ist - das nie allein auf der Grundlage des Strafens bestehen kann.
Das Manko des Buches ist also, dass die Zielgruppe nicht leicht zu bestimmen ist: Der Laie muss viel Bereitschaft mitbringen, sich auf Fremdes einzulassen, der juristische Profi wird auf viel Bekanntes stoßen. Mindestens beim juristischen Anfänger wird das Buch aber sehr viel mehr Verständnis dafür wecken, was ihn in diesem Beruf erwartet, als manches Lehrbuch.
Winfried Hassemer: "Warum Strafe sein muss. Ein Plädoyer", Ullstein Verlag, Berlin 2009, Euro 22.90.
Beispiel Zumwinkel-Verfahren. Zwei Jahre Haft auf Bewährung und eine Million Euro Strafgeld - ein angemessenes Urteil? Die Frage beschäftigte einige Tage lang nicht nur die Zuhörer im Gerichtssaal.
"Der Mann hat den Warnschuss bekommen."
"Zu wenig - Geld hat er genug!"
"Der sollte mal lieber die Strafe absitzen!"
"Ich finde das gerecht."
Winfried Hassemer hinterfragt nicht einzelne Urteile, er führt nicht vermeintliche Skandalentscheidungen vor, in denen gefühlte Gerechtigkeit und Strafmaß auseinanderfallen. Stattdessen setzt er sich mit dem System des Rechts auseinander. Dieses Recht - und gerade das Strafrecht - sei den meisten Menschen fremd und unheimlich, konstatiert der Autor. Der frühere Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts und emeritierte Strafrechtsprofessor glaubt trotzdem an die Sachkunde des Laien - wenn auch oft nur im Ergebnis. Das Gefühl, welches Urteil angemessen ist, trügt auch den Laien selten, sagt er. Und das sei nicht nur wichtig für die Akzeptanz des Rechts, sondern sogar ein Teil seiner Daseinsberechtigung. Eine Annahme, die er auch durch den Vergleich der Rechtssysteme verschiedener Länder gestützt sieht:
"Die Wege, auf denen jeweils der Strafrichter zu einem Ergebnis kommt, sind total verschieden. Das Ergebnis aber, dreieinhalb Jahre Freiheitsstrafe oder so, das ist am Ende gleich. Das liegt daran, dass wir so etwas wie ein "Vor-Urteil" haben. Dass wir schon ungefähr wissen, was das wert ist. Und das, glaube ich, das gilt für den Alltag genauso wie für die Strafjustiz. Natürlich innerhalb bestimmter Margen. Das ändert sich auch am Ende. Aber ich glaube, die Strafjustiz könnte nicht lange überleben, wenn sie sich von der Meinung der Bevölkerung weit entfernen würde, was etwas wert ist."
Das Urteil also steht im Dialog mit der Gesellschaft und braucht das auch. Die Urteilsfindung, der Strafprozess selbst dagegen, glaubt Winfried Hassemer, stößt auf weitgehendes Unverständnis. Was nach strengen Regeln im Gerichtssaal geschieht, ist vielen nicht bekannt und scheint vielleicht sogar überflüssig.
Denn das Verständnis für Strafe, das wir alle haben, kommt aus Mechanismen, die viel unmittelbarer und ohne feste Regeln wirken, aus der Alltagserfahrung der sozialen Kontrolle. Belohnung und Strafe gibt es in der Schule, im Straßenverkehr, in der Familie. Was das Strafrecht von dieser täglichen Erfahrung unterscheidet, das sind die strengen Formen, in denen es der Richter anwendet. Mit der Folge, dass viele einzelne Schritte nicht mehr unmittelbar aus dem Gerechtigkeitsgefühl für den konkrete Fall zu erklären sind, um den es geht. Sei es, dass Berufung oder Revision nur unter engen, dem Laien oft unverständlichen Voraussetzungen möglich sind. Dass Taten, die allgemein als strafwürdig angesehen werden, letztlich doch nicht bestraft werden können, weil der Gesetzgeber an diese konkrete Handlung nicht gedacht hatte, dass Urteile möglicherweise von prozessrechtlichen Finten des Verteidigers abhängen. Auch hier wird der Autor nicht in der Weise konkret, dass er einzelne Finten erklären würde. Er versucht allgemein, die Kluft zwischen dem scheinbar einfachen Ergebnis und dem schwer nachvollziehbaren Weg dorthin zu überbrücken.
"All das, was das Strafrecht macht, nämlich bestimmt zu sein, die Sachen vorauszusehen, öffentlich zu sein, sich auch kritisieren zu lassen - all das ist so etwas - wenn man so will - wie eine Veredelung dieser sozialen Kontrolle: Die Chance, sich selbst verteidigen zu können, das Geld zu kriegen für einen Verteidiger, ins Rechtsmittel gehen zu können, wenn man nicht mit dem zufrieden ist, was mit einem passiert ist, nicht zweimal für dasselbe bestraft zu werden. All diese Sachen: Das ist Strafrecht. Das ist Formalisierung."
Um das deutlich zu machen, verlangt der Autor freilich dem Laien, an den er sich wendet, einiges ab. Er muss häufig die Gesetzestexte im Anhang genau lesen, um Argumente nachvollziehen zu können, er muss sich die Anwendungsfälle, die konkreten Beispiele, meist selbst suchen und denken. Nur selten blitzen bekannte greifbare Konstellationen auf, der so genannte Ehrenmord zum Beispiel, die Beugehaft für RAF-Terroristen, die so genannte Rettungsfolter, die Frage also, ob - wie nach der Entführung eines Jungen in Frankfurt - vom ehernen Folterverbot abgewichen werden kann, um das möglicherweise noch lebende Kind zu retten. Winfried Hassemer macht seine Haltung in diesen Fragen deutlich - durchweg für die klare Einhaltung der Form und für die Freiheit. Aber das geschieht fast nebenbei. Er will Denkweisen hinter den Fragen offenlegen. Und trifft gerade damit eine Aussage.
"Ich glaube, wir leben seit einer geraumen Zeit - sagen wir, vielleicht seit dreißig Jahren - in einem Zeitgeist der Schnelligkeit, der Effizienz und der Billigkeit. Und der hat vor allem auch das Strafrecht erfasst, nicht nur, aber im Strafrecht lässt er sich gut nachweisen: Härtere Strafen, kürzere Prozesse, nicht mehr so viel Rücksicht auf all diese Fisimatenten, was bei uns Garantien heißt, sondern schnell zu einem Ergebnis kommen. Kein Sinn für Förmlichkeiten, obwohl die Förmlichkeiten schützen die Leute."
Die Bewertung dieser Entwicklung überlässt der Autor dem Leser, wie auch in anderen Fragen. Auch das führt dazu, dass dieses Buch wahrscheinlich für den Nichtjuristen nur mit viel Konzentration zu verstehen ist. Ohne sinnliche Beispiele, ohne meinungsgetragene Emphase ist der Leser auf das angewiesen, was viele gerade an der Juristerei befremdet: Das Interesse am Gedankengebäude, die Freude an der Abstraktion. Diese Freude allerdings ist bei Winfried Hassemer selbst spürbar, und für den, der dafür empfänglich ist, transportiert er sie auch in der ihm eigenen Pointierung. Beispiel Opferschutz. Hier macht der Autor klar, dass es im Strafverfahren völlig richtig ist, dass das Opfer am Rand steht. Es ist gerade die Errungenschaft des Strafrechts, dem Opfer die Sühne aus der Hand zu nehmen. Einen neutralen Dritten, den Staat, einzusetzen, der als einziger über Schuld oder Unschuld richten kann.
"Ein Opferstrafrecht, wo das Opfer am Schluss bestimmt, was mit dem Täter passiert, geht nicht in einer reifen Kultur. Aber ich glaube, wir haben das Opfer ein bisschen zu sehr an den Rand gestellt. Wir haben es zu sehr - wenn ich es mal etwas übertrieben formuliere - als Objekt benutzt. Wir haben ihm zu wenig Möglichkeiten der Einflussnahme gegeben. Und wir haben ihm vor allem das nicht gegeben - ich glaube, eher aus Nachlässigkeit -, was es eigentlich braucht: Nämlich zu erfahren - in einem Strafverfahren, professionell durchgeführt - zu erfahren: Es ist kein Unglück, was mir passiert. Es ist auch nicht meine eigene Schuld. Sondern es ist ein Unrecht, was mir passiert ist."
Die Frage aus dem Titel des Buches: "Warum Strafe sein muss" findet bei Winfried Hassemer - wie wahrscheinlich insgesamt in der modernen Strafrechtswissenschaft - eine fast lakonische Antwort: Weil es nicht anders geht. Das Kapitel über die Strafzwecktheorien ist trotzdem lesenswert. Es kommt zuerst daher als die dem juristischen Erstsemester bekannte Auseinandersetzung zwischen absoluten, relativen und vermittelnden Strafzwecktheorien. Zwischen Kants Insel, auf der der letzte Mörder hingerichtet werden müsste, bevor sich die Gemeinschaft auflöst auf der einen Seite und der Besserung des Täters und der Gesellschaft auf der anderen. Aber der Autor bemüht sich, eine nicht nur der Praxis, sondern auch der Menschenwürde gerechte Antwort zu finden. Er macht klar, dass sich der Strafanspruch des Staates hier immer wieder neu rechtfertigen muss und dass Rechtspolitik ein komplexes Gebilde ist - das nie allein auf der Grundlage des Strafens bestehen kann.
Das Manko des Buches ist also, dass die Zielgruppe nicht leicht zu bestimmen ist: Der Laie muss viel Bereitschaft mitbringen, sich auf Fremdes einzulassen, der juristische Profi wird auf viel Bekanntes stoßen. Mindestens beim juristischen Anfänger wird das Buch aber sehr viel mehr Verständnis dafür wecken, was ihn in diesem Beruf erwartet, als manches Lehrbuch.
Winfried Hassemer: "Warum Strafe sein muss. Ein Plädoyer", Ullstein Verlag, Berlin 2009, Euro 22.90.