
Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden und damit Urteile der Vorinstanzen bestätigt. Die Fototapeten seien zur Dekoration von Wänden gedacht, hieß es zur Begründung. Die Urheber müssten deshalb damit rechnen, dass Aufnahmen der Wände auch online zu sehen seien. Geklagt hatte das Unternehmen eines Fotografen, das solche Tapeten verkauft. Es verlangte unter anderem Schadenersatz von einer Frau, die auf Facebook Videos ihrer Wohnung
veröffentlicht hatte.
veröffentlicht hatte.
Diese Nachricht wurde am 11.09.2024 im Programm Deutschlandfunk gesendet.