
Die Immobilieneigentümer hatten unter anderem eine zu ungenaue und zu Ungerechtigkeiten führende Datengrundlage der Steuer bemängelt. Dazu entschied nun aber das Gericht, dass der ermittelte Bodenrichtwert meist nicht mehr als 20, höchstens aber 30 Prozent vom tatsächlichen Grundstückswert abweiche. Solche Ungerechtigkeiten seien hinzunehmen, betonte der BFH. Sie seien erforderlich, um die Steuerfestsetzung im Massenverfahren handhabbar zu machen. Gleiches gelte für die pauschalierte Nettokaltmiete. Dabei handelt es sich um einen fiktiv berechneten erzielbaren Mieterlös, der beim Bundesmodell neben dem Grundstückswert maßgeblich in die Höhe der Steuer einfließt.
Fünf Bundesländer mit eigenen Regelungen
Die Grundsteuer wird von Immobilieneigentümern gezahlt, üblicherweise aber auf die Mieter umgelegt. In dem Rechtsstreit geht es um die Grundsteuer-Reform und konkret um das sogenannte Bundesmodell zur Berechnung der Abgabe. Dieses nutzen elf der 16 Bundesländer. Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Baden-Württemberg und Bayern haben eigene Regelungen, die auf die Fläche oder den Bodenwert abstellen. Auch dagegen sind noch Klagen beim BFH anhängig.
Zuvor war die Grundsteuer nach Jahrzehnte alten Einheitswerten berechnet worden. Das Bundesverfassungsgericht hatte daher 2018 eine Neuregelung gefordert.
(Az. II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25)
Diese Nachricht wurde am 10.12.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.
