Rabattwerbung
Bundesgerichtshof fordert mehr Klarheit

Der Bundesgerichtshof hat Lebensmitteldiscounter zu mehr Klarheit bei ihren Rabattwerbungen aufgefordert.

    SALE in einem Schuhfachmarkt, wobei ausgewählte Artikel stark reduziert sind.
    SALE in einem Schuhfachmarkt, wobei ausgewählte Artikel stark reduziert sind. (IMAGO / Müller-Stauffenberg / IMAGO / Müller-Stauffenberg)
    In der Entscheidung heißt es, wenn ein Händler mit einer Preisermäßigung werbe, müsse er dabei für Verbraucher unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage angeben. - In der Preisangabenverordnung war bislang nicht festgehalten, wie dieser sogenannte Referenzpreis angegeben werden muss.
    Im konkreten Fall ging es um eine Rabattwerbung des Lebensmitteldiscounters Netto. Dieser hatte ein Kaffee-Produkt mit der Aussage beworben, dieses sei um 36 Prozent heruntergesetzt worden. Dabei wurde der aktuelle Preis sowie der Preis der Vorwoche genannt. Nur in einer Fußnote konnte der Verbraucher nachlesen, dass das Produkt in den letzten 30 Tagen schon einmal so günstig war. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt. 
    Diese Nachricht wurde am 09.10.2025 im Programm Deutschlandfunk gesendet.