
Der Gesetzgeber dürfe zwar an sich die Wirksamkeit von im Ausland geschlossenen Ehen von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig machen, hieß es in Karlsruhe. Es fehle aber an weiter gehenden Regelungen. Als Beispiele wurden Unterhaltsansprüche genannt und eine Klärung der Möglichkeiten, eine Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit offiziell führen zu können.
Die damalige Bundesregierung aus CDU und SPD hatte das Gesetz 2017 vor dem Hintergrund gestiegener Flüchtlingszahlen verabschiedet. Mit der Neuregelung wurden im Ausland geschlossene Ehen pauschal für nichtig erklärt, wenn die Ehepartner oder -partnerinnen bei der Heirat jünger als 16 Jahre waren.
Diese Nachricht wurde am 29.03.2023 im Programm Deutschlandfunk gesendet.