Die gesetzlichen Regeln gelten seit 1990. Im vergangenen Jahr wurde der Anwendungsbereich des Gesetzes ausgedehnt. Bis 2 001 galten die Regelungen nur für Forschungen für die Reproduktionsmedizin; seitdem gelten sie für medizinische Forschung allgemein.
Grundsätzlich dürfen Embryonen nur bis zum 14. Tag ihrer Entwicklung verwendet werden. Ihre Zerstörung zur Gewinnung von Stammzelllinien ist erlaubt. In Frage kommen dabei zum Einen überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung. Es dürfen aber auch Embryonen eigens für die Forschung produziert werden.
Bis zum vergangenen Jahr war das nur für Projekte der Fortpflanzungsmedizin gestattet. Seitdem dürfen Embryonen auch für die Erforschung von schweren Krankheiten und der Frühentwicklung des Menschen hergestellt werden. Für diese Zwecke dürfen auch Embryonen geklont werden. Das heißt: sie dürfen mit Erbmaterial aus den Zellen eines geborenen Menschen hergestellt werden.
Bislang wurde von diesen verschiedenen Möglichkeiten aber wenig Gebrauch gemacht. Nach jüngsten Zahlen wurden seit 1990 118 Embryonen eigens zu Forschungszwecken hergestellt; aus der künstlichen Befruchtung kamen dagegen fast 50.000. Anträge für therapeutisches Klonen hat es nach Angaben der Behörde noch gar nicht gegeben. Die Kontrollbehörde wollte zunächst eine Entscheidung des obersten Zivilgerichts abwarten. Der Londoner High Court hatte zu klären, ob die Bestimmungen des britischen Embryonenschutzes auch für geklonte Embryonen gelten. Ob seit der Gerichtsentscheidung am 15. November 2001 neue Anträge für therapeutisches Klonen gestellt worden sind, ist unbekannt.
Das Urteil machte deutlich, dass im britischen Embryonenschutz ein großes Loch klaffte. Die Schutzbestimmungen galten nach Ansicht des Richters nur für Embryonen, die aus Ei- und Samenzelle hervorgegangen waren, nicht für geklonte Embryonen. Insbesondere das Klonverbot für Menschen war durch dieses Urteil ausgehebelt worden.
Mit einem Eilgesetz hat die britische Regierung dieses Loch inzwischen gestopft. Allerdings wurde darin nur die Einpflanzung eines geklonten Embryos in die Gebärmutter unter Strafe gestellt. Falls sich in Zukunft eine technische Möglichkeit ergeben sollte, geklonte Embryonen außerhalb der Gebärmutter heranzuziehen, wäre sie von dem Verbot nicht betroffen.
Autor: Michael Lange
Links: The Human Fertilisation and Embryology Authority http://www.hfea.gov.uk/
Grundsätzlich dürfen Embryonen nur bis zum 14. Tag ihrer Entwicklung verwendet werden. Ihre Zerstörung zur Gewinnung von Stammzelllinien ist erlaubt. In Frage kommen dabei zum Einen überzählige Embryonen aus der künstlichen Befruchtung. Es dürfen aber auch Embryonen eigens für die Forschung produziert werden.
Bis zum vergangenen Jahr war das nur für Projekte der Fortpflanzungsmedizin gestattet. Seitdem dürfen Embryonen auch für die Erforschung von schweren Krankheiten und der Frühentwicklung des Menschen hergestellt werden. Für diese Zwecke dürfen auch Embryonen geklont werden. Das heißt: sie dürfen mit Erbmaterial aus den Zellen eines geborenen Menschen hergestellt werden.
Bislang wurde von diesen verschiedenen Möglichkeiten aber wenig Gebrauch gemacht. Nach jüngsten Zahlen wurden seit 1990 118 Embryonen eigens zu Forschungszwecken hergestellt; aus der künstlichen Befruchtung kamen dagegen fast 50.000. Anträge für therapeutisches Klonen hat es nach Angaben der Behörde noch gar nicht gegeben. Die Kontrollbehörde wollte zunächst eine Entscheidung des obersten Zivilgerichts abwarten. Der Londoner High Court hatte zu klären, ob die Bestimmungen des britischen Embryonenschutzes auch für geklonte Embryonen gelten. Ob seit der Gerichtsentscheidung am 15. November 2001 neue Anträge für therapeutisches Klonen gestellt worden sind, ist unbekannt.
Das Urteil machte deutlich, dass im britischen Embryonenschutz ein großes Loch klaffte. Die Schutzbestimmungen galten nach Ansicht des Richters nur für Embryonen, die aus Ei- und Samenzelle hervorgegangen waren, nicht für geklonte Embryonen. Insbesondere das Klonverbot für Menschen war durch dieses Urteil ausgehebelt worden.
Mit einem Eilgesetz hat die britische Regierung dieses Loch inzwischen gestopft. Allerdings wurde darin nur die Einpflanzung eines geklonten Embryos in die Gebärmutter unter Strafe gestellt. Falls sich in Zukunft eine technische Möglichkeit ergeben sollte, geklonte Embryonen außerhalb der Gebärmutter heranzuziehen, wäre sie von dem Verbot nicht betroffen.
Autor: Michael Lange
Links: The Human Fertilisation and Embryology Authority http://www.hfea.gov.uk/